Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts im FernabsatzMusterwiderrufsbelehrung BGB-InfoV Art. 246 EGBGB § 355 BGB Änderung 11. Juni 2010 Abmahnung UWG Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts im Fernabsatz
I. Gesetzesänderung Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 wurden u.a. die genannten Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz modifiziert insbesondere die Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen. Das soll zu einer Vereinfachung der Anwendung und zu mehr Rechtssicherheit bei der Verwendung der entsprechenden Musterwiderrufsbelehrungen führen. Zuvor wurde zur Vereinfachung für die Händler eine Musterwiderrufsbelehrung in der so genannten BGB-InfoV bereitgehalten. Diese Rechtsnorm hatte als Verordnung allerdings keine Gesetzeskraft, weshalb selbst die Händler, welche sich daran orientierten nicht sicher vor Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht waren. Im Einzelfall entschieden die Gerichte zu Lasten der Händler, obwohl sich diese keiner Schuld bewusst waren, nur weil die Widerrufsbelehrung in der Verordnung fehlerhaft war. Um
der bestehenden Rechtsunsicherheit Einhalt zu gebieten, wurde die
BGB-Informationsverordnung von einer Verordnung zu einem Gesetz erhoben. Die Musterwiderrufs-
und Musterrückgabebelehrungen werden mit Wirkung ab 11. Juni 2010 in Art. 246
ff EGBGB integriert. Damit ist zumindest der Wortlaut der Widerrufsbelehrung der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Es verbleibt die Obliegenheit sich aber für den für den eigenen Shop korrekten Wortlaut zu entscheiden. Diese Verpflichtung wird den Händlern von der neuen Gesetzeslage nicht abgenommen. Die Neuordnung führt zur Angleichung der Widerrufsfrist und des Wertersatzes bei Käufen über Internetauktionsplattformen und herkömmlichen Onlineshops. Besonders streitträchtig war in der Vergangenheit die Unterscheidung des Kaufs über einen normalen Onlineshop, welcher dem herkömmlichen Vertragsschluss glich, und dem Kauf über Ebay, welcher aufgrund der auktionsähnlichen Verfahrensweise eigenen Regeln folgte. Bei Ebay konnte die Belehrung über den Wertersatz und die Widerrufsfrist erst nach Vertragsabschluss erfolgen. Deshalb galt dort die längere für den Händler nachteilige Frist. Die neue Gesetzeslage lässt es zu, dass die erforderliche Belehrung auch noch nach dem Vertragsschluss, nämlich „unverzüglich“ danach, rechtzeitig für die Anwendung der verkürzten Widerrufsfrist und Wertersatzregeln erfolgt. Achtung! Es ist nicht gesichert, ob Ebay rechtzeitig mit Eintritt der Gesetzesänderung das System entsprechend umstellt. Es ist bei der Auswahl der Formulierungsoptionen für die Widerrufsbelehrung daher absolute Vorsicht geboten. Es wird dringend professionelle Hilfe empfohlen, um Haftungsansprüche aufgrund von Abmahnungen zu vermeiden. Im Übrigen ist generell davon auszugehen, dass die Gesetzesänderung neue Probleme aufwirft und daher die gewünschte Rechtssicherheit nicht in Kürze eintreten wird. Die Beratung für den risikoärmsten Weg ist daher für jeden sorgfältigen Händler unumgänglich. II. Altfälle Problematisch ist die Anwendung der neuen Gesetzeslage, wenn bereits früher eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde oder eine einstweilige Verfügung mit einem entsprechenden Unterlassungsgebot durch ein Gericht erlassen wurde. Diese Verbote können im Widerspruch zu der aktuellen Rechtslage ab 11. Juni 2010 stehen. Es ist dringend die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung erforderlich. Bei Fragen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat.
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