Abbrucharbeiten: Für Wärmedämmung des Nachbarreihenhauses muss gesorgt werdenOLG Dresden11 U 19/07 Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Reicht die nach dem Abriss eines Hauses verbliebene
Nachbarwand nicht mehr aus, um für eine ausreichende Wärmedämmung des
stehen bleibenden Nachbargebäudes zu sorgen, muss der Eigentümer des
abgerissenen Hauses für eine Wärmedämmung des Nachbarhauses sorgen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)
Dresden muss er dabei die Wärmedämmung der Nachbarwand so verbessern,
dass eine Tauwasserbildung in den Räumen des stehen bleibenden Gebäudes
ausgeschlossen ist (OLG Dresden, 11 U 19/07). Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Bei Fragen auf dem Gebiet des Verbraucherrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat . Rechtsanwalt Aktuelles: Übersicht |