Abfindung: Keine Leistungsklage auf Abfindung aus Sozialplan bie Masseunzulänglichkeit
Abfindung Insolvenzverwalter BAG 6 AZR 785/08 Arbeitsrecht Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Keine Leistungsklage auf Abfindung aus einem nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vereinbarten Sozialplan
Eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Zahlung der
Abfindung aus einem nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
abgeschlossenen Sozialplan ist unzulässig. §209 Abs.1 Nr.2 InsO hat
für Sozialplanansprüche keine Bedeutung.
Der
Kläger war Arbeitnehmer der Autohaus G. GmbH, über deren Vermögen am
1.Februar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte ist
zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 7.Februar 2007 zeigte der
Beklagte Masseunzulänglichkeit an. Der Betriebsrat und der Beklagte
vereinbarten am 13.Februar 2007 einen Interessenausgleich sowie einen
Sozialplan. Aus dem Sozialplan steht dem Kläger, dessen
Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich rechtswirksam zum 30.Juni 2007
beendet worden ist, unstreitig ein Anspruch auf eine Abfindung von
18.061,48 Euro brutto zu. Der Kläger nimmt im Wege der Leistungsklage
den Beklagten auf Zahlung der Sozialplanabfindung in Anspruch.
Hilfsweise begehrt er die Feststellung des Abfindungsanspruchs.
Die
Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Zwar sind Forderungen aus
einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplan
gem. §123 Abs.2 Satz1 InsO Masseforderungen, die nach §53 InsO
vorweg zu befriedigen sind. §123 Abs.3 Satz2 InsO bestimmt jedoch,
dass eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer
Sozialplanforderung schlechthin unzulässig ist. Dies gilt auch für
Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung aus einem vom Insolvenzverwalter
nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossenen Sozialplan.
§123 Abs.2 Satz2 und Satz 3 InsO setzen eine relative Obergrenze für
Sozialplanansprüche. Danach darf außer in den Fällen des
Zustandekommens eines Insolvenzplans für die Berichtigung von
Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet
werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die
Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Wird diese Grenze
überschritten, sind die einzelnen Sozialplanforderungen anteilig zu
kürzen. Daraus folgt, dass im Falle der Masseunzulänglichkeit keine
Sozialplanansprüche bestehen. Solche Ansprüche sind lediglich
letztrangige Masseforderungen, die bei der Verteilung nach §209 InsO
keinerlei Rolle spielen. Einer Leistungsklage fehlt deswegen das
erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ein entsprechender
Leistungstitel dauerhaft keine Vollstreckungsgrundlage wäre. Auch das
für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse lag
nicht vor, weil der Insolvenzverwalter den Sozialplananspruch weder dem
Grund noch der Höhe nach in Frage stellt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.Januar 2010 -6AZR 785/08- Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.Februar 2008 -15Sa 2088/07-
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