Abfindung
Eine Abfindungszahlung im Arbeitsrecht erfolgt in der Regel als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Grundlage einer Abfindungszahlung können arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen sein. Das Gesetz hält grundsätzlich keinen Abfindungsanspruch bereit.
Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wurde allerdings ein "quasigesetzlicher" Abfindungsanspruch geregelt. Der
Arbeitgeber muss danach erst mit der entsprechenden Formulierung seiner betriebsbedingten Kündigung die Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch schaffen.
Eine andere Möglichkeit zur Erlangung einer
Abfindung besteht, wenn eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses zumindest einer der
Arbeitsvertragsparteien nicht zuzumuten ist. Das Arbeitsgericht kann sodann eine
Abfindung gemessen an den Jahren der Betriebszugehörigkeit zuerkennen. Voraussetzung dafür ist allerdings zunächst, dass die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt werden muss.
Ferner kann eine
Abfindung aufgrund eines Vergleichs zwischen den
Arbeitsvertragsparteien vor dem Arbeitsgericht erlangt werden, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage eine solche Beendigung des Verfahrens sinnvoll erscheint.
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Rechtsanwalt
Tino Kuprat
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Letztes Update 02.11.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 |

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