Abmahnung: Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmenEntferung der Abmahnung aus Personalakte Weisungsrecht Direktionsrecht Grenzen Bundesarbeitsgericht Arbeitsrecht Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Abmahnung: Weigerung, an einem Personalgespräch
teilzunehmen
Ein
Arbeitgeber ist nicht befugt, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem
Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits
abgelehnte Vertragsänderung (hier: Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen soll. Das
musste sich ein Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen.
Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wollte er das 13. Gehalt seiner
Mitarbeiter mindern. Zu diesem Zweck fand ein Gespräch mit einer Gruppe von
Arbeitnehmern statt, zu der auch der Kläger gehörte. Die Arbeitnehmer waren
aber mit der Vertragsänderung nicht einverstanden. Daraufhin lud der
Arbeitgeber die Arbeitnehmer jeweils zu Einzelgesprächen. Hier wollte er sein
Anliegen weiterverfolgen. Der Arbeitnehmer erschien zwar im Büro des
Personalleiters. Er erklärte jedoch, nur zu einem gemeinsamen Gespräch unter
Einbeziehung der übrigen Mitarbeiter bereit zu sein. Ein solches gemeinsames
Gespräch lehnte der Arbeitgeber seinerseits ab und erteilte ihm eine Abmahnung.
Begründung: Verweigerung der Arbeitsleistung (in Form eines Personalgesprächs).
Die
Klage des Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hatte
vor dem BAG Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass der Arbeitnehmer zur
Teilnahme an dem Personalgespräch nicht verpflichtet war. Zwar könne der
Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen
näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag,
Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt seien. Auch
könnten Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb
erfolgen. Das Weisungsrecht beinhalte dagegen nicht die Befugnis, den
Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es
ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung gehen soll. Von dem
Personalgespräch sei nämlich weder Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten
im Betrieb, sondern ausschließlich eine vom Arbeitgeber gewünschte Änderung des
Arbeitsvertrags betroffen gewesen (BAG, 2 AZR 606/08). Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Bei Fragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat . Rechtsanwalt Aktuelles: Übersicht |