AGG:
Unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts bei Stellenausschreibung
Der Träger eines Gymnasiums darf bei
der Besetzung einer Betreuerstelle für das von ihm betriebene Mädcheninternat
die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn die Tätigkeit auch
Nachtdienste im Internat beinhalten soll.
Diese Entscheidung traf das
Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Bundeslandes, das für das
Mädcheninternat seines staatlichen Gymnasiums mittels einer
Stellenausschreibung eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin gesucht
hatte. Der Kläger, ein Diplom-Sozialpädagoge, hatte sich um diese Stelle
beworben. Das staatliche Gymnasium teilte ihm mit, bei der Stellenbesetzung
könnten ausschließlich weibliche Bewerber berücksichtigt werden, weil die
Stelleninhaberin auch Nachtdienste im Mädcheninternat leisten müsse. Der Kläger
hält sich wegen seines Geschlechts für in unzulässiger Weise benachteiligt und
hat vom beklagten Land wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von
mindestens 6.750 EUR verlangt.
Das Landesarbeitsgericht hat seine
Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Die
Richter hielten die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts hier für
zulässig. Für die Tätigkeit in dem Mädcheninternat, die auch mit Nachtdiensten
verbunden sei, stelle das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine
wesentliche und entscheidende Anforderung im Sinne des AGG dar. Dabei stehe es
dem Arbeitgeber grundsätzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu
besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen seien (BAG, 8 AZR 536/08).
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