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Rechtsgebiete » Urheberrecht » Aktuelle Gesetzgebung: § 52a Urheberrechtsgesetz wird bis zum 31.12.2012 verlängert
Aktuelle Gesetzgebung: § 52a Urheberrechtsgesetz wird bis zum 31.12.2012 verlängert
Urheberrecht § 52a UrhG Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Es wird auch künftig zulässig sein, kleine Teile eines
Werks, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen
oder Zeitschriften in schulische oder universitäre Intranets
einzustellen. Diese Regelung war bis zum Ende des Jahres 2008 befristet
und wird nun bis zum 31.12.2012 verlängert.
§ 52a UrhG wurde 2003 in das Urheberrechtsgesetz
eingefügt und damals bis zum 31.12.2006 befristet. Schulen und
Hochschulen sollte mit der Neuregelung ermöglicht werden, Texte auch am
Bildschirm zugänglich zu machen, die vorher beispielsweise als Kopien
verteilt wurden. Den Interessen der Verwerter oder Urheber wurde
dadurch Rechnung getragen, dass nur Teile von veröffentlichten Werken,
Werke geringen Umfangs oder einzelne Artikel aus Fachzeitschriften
gegen eine angemessene Vergütung in abgegrenzte, geschlossene Netzwerke
(Intranets) gestellt werden dürfen. Da die wissenschaftlichen Verleger
dennoch unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Kerngeschäfts
befürchteten, wurde die Regelung zunächst befristet. Nach einer ersten
Überprüfung der Auswirkungen im Jahr 2006 war eine abschließende
Bewertung der Regelung nicht möglich. Daher wurde die Bestimmung um
zwei Jahre verlängert.
Mittlerweile hat sich gezeigt, dass § 52a UrhG für die
Hochschulen eine wichtige Regelung ist. Sie ermöglicht es ihnen,
Forschung und Lehre modern und auf der Höhe der Zeit zu betreiben. Aber
auch im Bereich der Schulen gewinnt die Norm zunehmend an Bedeutung.
Die Erfahrungen der Schulen mit der Nutzung des Intranets waren
durchgehend positiv. Das Gesetz muss aber auch in der Praxis eine
angemessene Vergütung für Rechtsinhaber gewährleisten. Hier sind noch
nicht alle erforderlichen Gesamtverträge zwischen Rechtsinhabern und
Nutzern geschlossen. Die Verlängerung der Geltungsdauer von § 52a
Urheberrechtsgesetz um weitere vier Jahre ist daher sachgerecht. Eine
dritte Überprüfung soll dann eine ausreichende Grundlage für eine
abschließende Bewertung liefern.
Bei Fragen auf dem Gebiet des Urheberrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat.
Rechtsanwalt Tino Kuprat Hübnerstraße 8 01069 Dresden
Tel.: 0351 / 87742 53 Fax.: 0351 / 87742 99 E-Mail: office@rechtsanwalt-kuprat.de
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