Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet ErbrechtsreformRechtsanwalt Kuprat Dresden
Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet
Erbrechtsreform
Der
Bundestag hat heute die von der Bundesregierung vorgeschlagene Reform des Erb-
und Verjährungsrechts verabschiedet. Die wichtigsten Punkte der Reform im
Einzelnen: Modernisierung
der Pflichtteilsentziehungsgründe Das
Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und
Lebenspartner auch am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch
Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der
Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt
durch die geplanten Neuerungen unberührt. Ein wesentliches Anliegen der Reform
ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch
Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend
werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil
zu entziehen: •
Die
Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für
Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung
finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede. •
Darüber hinaus
sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich wie
ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahestehen, z.B. auch Stief- und
Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch möglich sein, wenn der
Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen
gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist
dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber einem viel engeren
Personenkreis möglich. Beispiel: Wird der
langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die
Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt,
rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils. •
Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“
soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur für Abkömmlinge, nicht aber für
die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er
sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung
zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser
unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll
bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe Besteht das Vermögen des Erblassers
im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben
diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den
Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung,
die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben
(insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung
unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein. Beispiel: In Zukunft kann auch der
Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgefährtin des Erblassers
eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen,
sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen
würde. Gleitende Ausschlussfrist für den
Pflichtteilsergänzungsanspruch Schenkungen
des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen
den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der
Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und
damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden
wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung
allerdings zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies
gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt. Die
Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des
Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie
zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in
die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten
Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem
Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt. Bessere Honorierung von
Pflegeleistungen beim Erbausgleich Auch
außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und
modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von
Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller
Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird
dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine
Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus.
Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter
Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt
hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die
Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde. Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit
von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht. Die
Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass
beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten.
Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen
Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten
der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote
verteilt (100.000 - 20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die
Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis
erhält die Schwester also 60.000 Euro. Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Änderungsbedarf hat sich auch im
Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von
familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine
Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und
erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von
denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu
Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der
Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und
erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst.
Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten. Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Bei Fragen auf dem Gebiet des Verbraucherrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat . Rechtsanwalt Aktuelles: Übersicht |