Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Schutz bei Kontopfändungen durch das neue P-KontoZwangsvollstreckung Inkasso Pfändung Pfändungsschutz Rechtsanwalt Kuprat DresdenMit einem Gesetzentwurf soll der Kontopfändungsschutz reformiert werden. Mit diesem Entwurf soll erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt werden, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 EUR pro Monat erhält. Dabei soll es nicht darauf ankommen, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit würden künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben genießen. Jeder Kunde soll von seiner Bank oder Sparkasse verlangen können, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen, soll der Basispfändungsschutzbetrag ähnlich wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erhöht werden können. Nach der geltenden Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Oftmals ist dies nicht rechtzeitig möglich, sodass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er für Gutschriften aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als für solche aus Sozialleistungen. Auch für Banken und Gerichte ist die gegenwärtige Lage daher unbefriedigend. Mit dem Gesetzentwurf soll ein moderner und effektiver Schutz bei Kontopfändungen für alle Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger werden einem Schuldner ohne aufwendiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel verbleiben, die er zur Bestreitung des existenziellen Lebensbedarfs benötigt. Kündigungen von Girokonten wegen des Zugriffs von Gläubigern sollen danach in Zukunft erheblich seltener vorkommen. Der Gesetzesentwurf sieht die folgenden Einzelheiten vor: 1. Automatischer Pfändungsschutz Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc. gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Damit werden künftig jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, bei der Kontopfändung geschützt. Eine Erhöhung z.B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich. Daneben kommt in bestimmten Fällen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags durch bloße Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut in Betracht. 2. Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") 3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen 4. Vorrang des P-Kontos 5. Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger 6. Inkrafttreten Bei Fragen auf dem Gebiet des Vertragsrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat . Aktuelles: Übersicht |