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Aktuelle Gesetzgebung: Neues beim Umgang mit Patientenverfügungen
Deutscher Bundestag gesetzliche Regelung Bindungswirkung Patientenverfügung Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Aktuelle
Gesetzgebung: Neues beim Umgang mit Patientenverfügungen
Der Deutsche Bundestag hat eine
gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung
beschlossen. Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und
ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Mit einer Patientenverfügung
soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage
seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.
Die Regelung soll Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen schaffen, da es bisher
keine gesetzliche Bestimmung zur Patientenverfügung gab. Derartige Vorgaben und
verlässliche Regelungen sind aber erforderlich, wenn über ärztliche Eingriffe
bei Menschen entschieden werden muss, die ihren Willen nicht mehr selbst äußern
können. Oberstes Gebot ist dabei die Achtung des Patientenwillens. Die neue
Regelung enthält daher zu Recht keine Einschränkung der Verbindlichkeit von
Patientenverfügungen. Sie gelten in jeder Lebensphase. Die Beachtlichkeit des
Patientenwillens ist weder an hohe bürokratische Anforderungen noch an Art oder
Stadium einer Krankheit gebunden. Künftig ist jede schriftliche
Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation
entspricht, für alle Beteiligten verbindlich.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
•
Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im
Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn
sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und
Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine
schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die
Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und
Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung
bringen.
•
Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen.
Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
•
Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen
nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter
Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die
Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
•
Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes
in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
•
Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme
wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet.
Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die
Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung
naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
•
Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den
Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts.
Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere
Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Über eine gesetzliche Verankerung
der Patientenverfügung wurde lange diskutiert. Bereits im Jahr 2004 hatte das
Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für eine gesetzliche
Regelung vorgelegt. Da die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dieses
wichtige Thema jedoch ohne die Bindung an Fraktionsgrenzen beraten wollten, hat
die Bundesregierung auf einen eigenen Gesetzentwurf verzichtet. Das Gesetz
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll - nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens - am 1. September 2009 in Kraft treten.
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