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Rechtsanwalt Tino Kuprat |
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Arbeitszeugnis: Anspruch auf Zeugnisergänzung bei Fehlen bestimmter Angaben |
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Kündigungsrecht: Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation |
Annahmeverzug: Kein Vergütungsanspruch, wenn Arbeitnehmer die Arbeit nicht leisten kann |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Entschädigung wegen Benachteiligung einer Schwangeren |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Entschädigung wegen Benachteiligung einer Schwangeren |
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Kündigungsrecht: Wer elementare Sicherheitsvorschriften nicht einhält, riskiert die fristlose Kündigung |
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Erbrecht: Sind Abfindungen des Arbeitgebers vererblich? |
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Rechtsgebiete » Arbeitsrecht » Aktuelle Gesetzgebung: Neues zur Freistellung und zum Kündigungsschutz im Pflegezeitgesetz
Aktuelle Gesetzgebung: Neues zur Freistellung und zum Kündigungsschutz im Pflegezeitgesetz
Arbeitsrecht Freistellungsanspruch Kündigungsschutz Befristung Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Am 1.7.08 tritt das neue Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft. Überraschenderweise ist dieses Gesetz auch im Arbeitsrecht von entscheidender Bedeutung. Es enthält nämlich Ansprüche auf Freistellung, sieht Kündigungsschutzrechte und Befristungsgründe vor. Über die wichtigsten Neuerungen informiert der nachfolgende Kurzüberblick.
Die Ansprüche im Einzelnen Art. 3 des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes enthält das "Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)". Danach hat der Arbeitnehmer folgende Ansprüche:
Freistellungsansprüche nach § 2 PflegeZG § 2 PflegeZG bestimmt, dass Arbeitnehmer bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben dürfen, wenn in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen die pflegerische Versorgung gewährleistet werden muss.
Die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer sind unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen, der eine ärztliche Bescheinigung verlangen kann, aber nicht muss. Die von der Betriebsgröße unabhängige Norm sieht aber selbst keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers vor.
Pflegezeit bzw. Pflegeteilzeit-Anspruch nach §§ 3, 4 PflegeZG Nach diesen Vorschriften besteht in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern das Recht des Arbeitnehmers, bis zu sechs Monaten Pflegezeit zur Pflege eines nahen Angehörigen zu nehmen. Dabei hat er die Wahl zwischen vollständiger Freistellung und teilweiser Reduzierung der Arbeitszeit in selbstbestimmtem Umfang.
Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Pflege- (teil-)zeitbeginn schriftlich über den gewünschten Zeitraum und gegebenenfalls den Umfang der Verringerung informiert wird. Über eine Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu treffen. Auch hier beträgt die Pflegezeit längstens sechs Monate. Sie endet bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der häuslichen Pflege vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände, von denen der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten ist.
Kündigungsschutz Von der Ankündigung bis zur Beendigung sowohl der kurzfristigen Arbeitsbefreiung als auch der Pflegezeit besteht ein Kündigungsverbot. Nur ausnahmsweise ist eine Kündigung mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
Befristung Für den aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen verhinderten Arbeitnehmer kann nach § 6 PflegeZG ein anderer Arbeitnehmer eingestellt werden. Eine solche Vertretung gilt als sachlicher Grund, die Dauer der Befristung muss hingegen bestimmt oder bestimmbar sein. Bei vorzeitigem Ende der Pflegezeit des Vertretenen ist der Arbeitsvertrag mit der Ersatzkraft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündbar, wobei die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hier gem. § 6 Abs. 3 PflegeZG ausdrücklich ausgeschlossen ist.
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Bei Fragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat .
Rechtsanwalt Tino Kuprat Hübnerstraße 8 01069 Dresden
Tel.: 0351 / 87742 53 Fax.: 0351 / 87742 99 E-Mail: office@rechtsanwalt-kuprat.de Aktuelles: Übersicht
Letztes Update 14.07.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 |  | 
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| Aktuelles |
| Verzugszinsen (02.07.2009) |
| Vertrag Verzug Basiszins Verzugsschaden Rechtsanwalt Kuprat Dresden |
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| Kündigungsrecht: Faustschlag führt zur Kündigung (26.11.2008) |
| außerordentliche fristlose Kündung wegen Körperverletzung des Arbeitgebers Notwehr ließe Kündigungsggrund entfallen Greift der Arbeitnehmer den Arbeitgeber tätlich an, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 196/08 Rechtsanwalt Kuprat Dresden |
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| Befristeter Arbeitsvertrag (14.09.2006) |
| Arbeitsrecht...Befristung...Teilzeit- und Befristungsgesetz...TzBfG...Rechtsanwalt Kuprat Dresden |
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| Vorsteuerabzug bei sog. Karussellgeschäften (17.08.2006) |
| Gutgläubigkeit führt zum berechtigten Vorsteuerabzug bei Karusselgeschäften...EuGH - Urteil v. 06.07.2006 zu Art. 17 der 6. Richtlinie 77/388/EWG...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
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| Vorsteuer beim „sale-and-lease-back“-Verfahren (17.08.2006) |
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 09.02.2006 (Az.: V R 22/03) über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des „Sale-and-lease-back“-Verfahren entschieden...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
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| Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern (17.08.2006) |
| Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgut nur möglich, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag voraussichtlich mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
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| Umzugskosten berechtigen zum Vorsteuerabzug (17.08.2006) |
| Betriebsbedingte Umzugskosten unterliegen dem Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG)...Verstoß gegen EU-Recht (Art. 17 der 6. EG-Richtlinie)...BMF-Schreiben vom 18.07.06 ...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
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| Beiträge zur Altersvorsorge als Werbungskosten (17.08.2006) |
| Beiträge zur Altersvorsorge sind derzeit nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar...Gerichtsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. X R 45/02 und X R 11/05) und Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2299/04) anhängig...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
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