Aktuelle Gesetzgebung: Stärkung der Verbraucherrechte bei BahnfahrtenGesetzgebung:Verbraucherrechte bei Bahnfahrten Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Bundestag und Bundesrat haben den Entwurf der
Bundesregierung für ein Fahrgastrechtegesetz verabschiedet. Künftig
sollen Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer vor allem bei Verspätungen und
Zugausfällen mehr Rechte erhalten. Das Gesetz beruht auf einer
EU-Verordnung, die ab dem 3. Dezember 2009 europaweit gelten wird. Das
neue Fahrgastrechtegesetz verbessert die Rechte der Bahnreisenden in
Deutschland bereits zur Sommerreisesaison 2009 und erweitert sie
darüber hinaus gegenüber dem europäischen Recht.
Fahrgäste sollen künftig bei größeren Verspätungen
einen gesetzlichen Anspruch haben, einen Teil des Fahrpreises erstattet
zu bekommen. Das gilt nicht nur für Verspätungen eines Zuges, sondern
auch, wenn ein Fahrgast wegen einer vergleichsweise kleinen Verspätung
einen Anschluss verpasst hat. Im Nahverkehr werden die Fahrgäste
außerdem bei Verspätungen oder Zugausfällen auf andere Verkehrsmittel
ausweichen können, gegebenenfalls sogar auf ein Taxi. Im Einzelnen sieht das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz folgende Verbesserungen für den Fahrgast vor:
1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr
Hat ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das
Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen.
Diese wird wie folgt berechnet: Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet
am Zielort an, sind 25 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die
Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 Prozent des Fahrpreises zu
erstatten. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt
werden. Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von
mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn
wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung
erforderlich wird. Maßgeblich ist die verspätete Ankunft am Zielort. Beispiel: Fahrgast F möchte mit dem Zug von
Darmstadt nach Kiel fahren. Die Fahrkarte hat 117 Euro gekostet. Der
Regionalzug soll um 13.48 Uhr in Frankfurt am Main ankommen; der
vorgesehene Anschlusszug soll um 13.58 Uhr nach Kiel abfahren und dort
um 18.46 Uhr ankommen. Der Regionalzug hat in Frankfurt am Main aber 30
Minuten Verspätung, sodass F den Zug nach Kiel verpasst. F kommt erst
um 20.02 Uhr in Kiel an. Da F sein Ziel mehr als 60 Minuten verspätet
erreicht, erhält er 25 Prozent des Fahrpreises, also 29,25 Euro,
erstattet.
Sonderregeln gelten für Zeitfahrkarten wie etwa die
Bahncard 100. Hier greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen
Fällen sind aber die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, in ihren
Beförderungsbedingungen eine angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn
der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet. Sie können sich nicht
vollständig von ihrer Ersatzpflicht freizeichnen. Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die
Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände
verursacht wird und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der
gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden kann. Beispiel: Einem Lkw-Fahrer gelingt es nicht
mehr, an einem geschlossenen Bahnübergang zu halten, weil die Bremsen
versagen. Der Lkw durchbricht die Schranken. Der Zugführer des
ankommenden Zuges kann zwar mit einer Vollbremsung eine Kollision
vermeiden. Der Zug muss aber über eine Stunde am Unfallort warten, bis
die Polizei die Gleise zur Weiterfahrt freigibt. Obwohl der Fahrgast
seinen Zielort erst mit 90 Minuten Verspätung erreicht, ist das
Eisenbahnunternehmen nicht verpflichtet, ihm einen Teil des Fahrpreises
zu erstatten.
Das Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter 4 EUR liegt (Bagatellgrenze).
Beispiel: F fährt mit dem Regionalzug von
Lathen nach Emsdetten. Der Fahrpreis beträgt 15,20 Euro, die planmäßige
Ankunft ist um 14.36 Uhr. Tatsächlich erreicht F Emsdetten aber eine
Stunde später. F erhält dennoch keine Fahrpreiserstattung in Höhe von
25 Prozent des Fahrpreises, da der zu erstattende Betrag 3,80 Euro
betragen würde und damit unterhalb der Bagatellgrenze liegt.
Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60
Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und
Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem
späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung durchführen.
2. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr
Für den Nahverkehr werden im Vergleich zu den
europäischen Vorgaben weitergehende Regelungen getroffen. Um Nahverkehr
handelt es sich, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges
die Reiseweite nicht mehr als 50 Kilometer oder die Reisezeit nicht
mehr als eine Stunde beträgt. Hier ist eine anteilige
Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer Attraktivität, weil
die Fahrkarten vergleichsweise preiswert sind. Im Vordergrund steht
hier vor allem das Interesse des Fahrgastes, sein Nahverkehrsziel so
schnell wie möglich zu erreichen.
Ist abzusehen, dass der Fahrgast wegen einer
Unpünktlichkeit oder eines Ausfalls eines Zuges im Nahverkehr
wenigstens 20 Minuten verspätet sein Ziel erreicht, kann er einen
anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen. Für
diesen anderen Zug darf jedoch keine umfassende Reservierungspflicht -
wie beispielsweise beim City Night Line oder ICE Sprinter - bestehen
oder dieser eine Sonderfahrt durchführen. Beispiel: F erwirbt eine Fahrkarte für den
Regional-Express von Aschaffenburg nach Wiesbaden. Die fahrplanmäßige
Abfahrt ist um 17.16 Uhr, die fahrplanmäßige Ankunft um 18.55 Uhr. F
erfährt auf dem Bahnsteig, dass der Regional-Express erst mit einer
Verspätung von 40 Minuten in Aschaffenburg und voraussichtlich sodann
auch in Wiesbaden eintreffen wird. F darf nun anstelle des
Regional-Expresses den ICE von Aschaffenburg nach Frankfurt am Main
benutzen, sodass er Wiesbaden um 18.58 Uhr erreicht. Hat er hierdurch
Zusatzkosten gehabt, kann er diese ersetzt verlangen.
Wenn die fahrplanmäßige Ankunftszeit in die Zeit
zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt, kann der Fahrgast bei einer
Verspätung von mindestens 60 Minuten auch auf ein Taxi umsteigen, wenn
keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung
stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch ist
allerdings auf einen Betrag von 80 Euro begrenzt. Beispiel: F möchte nach einem Opernbesuch am
Mittwochabend um 0.41 Uhr mit dem Regional-Express von Berlin
Hauptbahnhof nach Werder (Havel) fahren. Planmäßige Ankunft ist um 1.18
Uhr. Nach Ankunft auf dem Bahnhof erfährt F, dass der Zug wegen eines
Defekts ausfällt. Der nächste Zug fährt erst um 4.35 Uhr. F darf sofort
ein Taxi nehmen und erhält die Taxikosten bis zu einem Betrag von 80
Euro ersetzt, wenn auch kein Bus mehr fährt.
Bei Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des
Tages kann der Fahrgast ebenfalls auf ein Taxi umsteigen, wenn er
seinen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr
bis um 24.00 Uhr erreichen kann. Auch hier ist der Erstattungsanspruch
auf einen Betrag von 80 Euro begrenzt. Beispiel: F will nach einem Besuch bei
Freunden in Menden im Sauerland am Sonntagabend mit der Regionalbahn
zurück nach Balve im Sauerland fahren. Auf dem Bahnsteig des Bahnhofs
in Menden angekommen erfährt er, dass der letzte fahrplanmäßige Zug des
Tages um 18.45 Uhr wegen eines Fahrwerkschadens ausfällt. Eine andere
Möglichkeit, seinen Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis um
24.00 Uhr zu erreichen, hat er nicht. F darf deshalb sofort ein Taxi
nehmen und erhält die Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 80 Euro
erstattet.
3. Haftung bei Personenschäden
Bei einem Eisenbahnunfall müssen die
Eisenbahnunternehmen, soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde,
künftig einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen
Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt.
Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000
Euro. Wenn die Verordnung in Kraft tritt, werden europaweit außerdem
einheitliche Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei
Personenschäden gelten. Dann kann kein Mitgliedstaat mehr geringere
Haftungshöchstsummen festschreiben als umgerechnet ca. 200.000 Euro.
4. Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität
Die Rechte von behinderten Personen und sonstigen
Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine
Kinder, werden gestärkt. Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber
werden verpflichtet, gemeinsam mit den Interessenvertretern der
genannten Gruppen Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen.
Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die
Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter
Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal vorhanden ist
und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden die
Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos
Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.
5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen
Die Eisenbahnunternehmen müssen die Fahrgäste beim
Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt insbesondere darüber
informieren, welche die kürzeste und preisgünstigste Zugverbindung ist,
welche Rechte der Fahrgast hat, ob der Zug Verspätung hat, und welche
Anschlüsse erreicht werden können. Im Nahverkehr sind die
Informationspflichten aus Praktikabilitätsgründen allerdings weniger
umfangreich. Zum Beispiel können die Informationen über die
Anschlussverbindungen während der Fahrt entfallen. Außerdem können die
Fahrgäste im Nahverkehr durch eine Zusammenfassung informiert werden.
Die Information selbst kann durch Aushang oder Auslage sowie den
Einsatz eines Informations- und Buchungssystems erfolgen.
6. Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen und Schlichtung
Eisenbahnunternehmen, die
Schienenpersonenfernverkehr betreiben, müssen künftig
Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen. Diese
beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit,
Zugausfälle, Sauberkeit, Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und
Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit
eingeschränkter Mobilität. Ferner müssen alle Eisenbahnunternehmen ein
Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Die
Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, die Fahrgäste in weitem Umfang,
insbesondere an auffälliger Stelle über die Kontaktdaten der
unternehmenseigenen Beschwerdestelle zu unterrichten. Die Beschwerden
müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber
unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens drei Monaten
beantwortet sein. Zusätzlich werden Beschwerdestellen bei den
Eisenbahnaufsichtsbehörden eingerichtet, damit der Fahrgast eine
Anlaufstelle hat, wenn er von einem Eisenbahnunternehmen nicht
zufriedenstellend behandelt worden ist. Gesetzlich klargestellt wird
schließlich, dass der Fahrgast darüber hinaus die Möglichkeit hat, eine
Schlichtungsstelle anzurufen. Gedacht ist hierbei beispielsweise an die
Schlichtungsstelle Mobiltät, die Schlichtungsstelle Nahverkehr in
Nordrhein-Westfalen und die Ombudsstelle Nahverkehr in Bayern oder an
eine sonstige für die Zukunft geplante privatrechtlich organisierte
verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle.
7. Inkrafttreten
Dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz hat der
Bundesrat bereits zugestimmt. Das Gesetz wird zwei Monate nach
Verkündung in Kraft treten.
Bei Fragen auf dem Gebiet des Verbraucherrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat . Rechtsanwalt Aktuelles: Übersicht |