Arbeitsentgelt: Verzicht auf Lohnansprüche, um einen Betriebsübergang zu ermöglichenBAG 8 AZR 722/07 Arbeitsrecht Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Ein Erlassvertrag, mit dem die Parteien eines
Arbeitsverhältnisses den Verzicht auf rückständige Vergütung für den
Fall vereinbaren, dass es zu einem Übergang des Betriebs auf einen
Dritten kommt, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht und ist
unwirksam.
So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall
einer Erzieherin in einer Kindertagesstätte. Sie war von ihrem
Arbeitgeber informiert worden, dass die Tagesstätte von einem anderen
Träger übernommen werde und die Arbeitsverhältnisse auf diesen
übergehen sollten. Die Übernahme werde aber nur erfolgen, wenn die
Mitarbeiter auf alle offenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche
verzichten würden. Andernfalls drohe die Insolvenz und damit der
Verlust des Arbeitsplatzes. Daraufhin verzichtete die Erzieherin
schriftlich auf rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Später
verlangte sie rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von
mehr als 1.700 Euro brutto, auf das sie verzichtet hatte. Das BAG gab ihr recht und verurteilte den
Arbeitgeber zur Zahlung. Nach Ansicht der Richter sei der zwischen den
Parteien geschlossene Erlassvertrag nichtig. Er verstoße gegen ein
gesetzliches Verbot. Bei einem Betriebsübergang schreibe das Gesetz
zwingend vor, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus
den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen
eintrete. Diese Bestimmung dürfe nicht abbedungen oder umgangen werden.
Aus der Bedingung des Erlassvertrags ergebe sich, dass für ihn der
geplante Betriebsübergang Anlass und entscheidender Grund gewesen sei.
Damit stelle er eine unzulässige Umgehung des zwingenden Gesetzesrechts
dar (BAG, 8 AZR 722/07).
Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Bei Fragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat . Rechtsanwalt Aktuelles: Übersicht |