Arbeitslohn: Bei Lohnwucher muss der Arbeitgeber nachzahlen
BAG 5 AZR 436/08 Arbeitsrecht Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Arbeitslohn: Bei Lohnwucher muss der Arbeitgeber nachzahlen
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, durch das sich
jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des
Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung
Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Regelung gilt auch für
Arbeitsverhältnisse.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen, wenn die
Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und
Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.
Maßgebend ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder
Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen
Umstände des Falls zu berücksichtigen sind. Eine bei Abschluss des
Arbeitsvertrags danach nicht zu beanstandende Vergütung kann durch die
Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden.
Geklagt hatte eine ungelernte Hilfskraft in einem
Gartenbaubetrieb. Die Frau erhielt einen Stundenlohn von 6 DM netto, ab
1.1.2002 3,25 Euro netto. Die Parteien sind nicht tarifgebunden. Mit
ihrer Klage verlangte die Frau für die Zeit unter dem Gesichtspunkt des
Lohnwuchers eine Nachzahlung von knapp 37.000 Euro auf der Basis der
tariflichen Vergütung. Der tarifliche Stundenlohn betrug insoweit
zwischen 14,77 DM brutto und 7,84 Euro brutto. Die Frau arbeitete
monatlich bis zu 352 Stunden.
Die Klage war in den Vorinstanzen unter
Berücksichtigung der der Frau eingeräumten Sachleistungen, insbesondere
einer Wohngelegenheit auf dem Betriebsgelände, erfolglos. Das BAG hat
das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Auch unter Einbeziehung
der Sachbezüge betrage die gezahlte Stundenvergütung im Klagezeitraum
weniger als 2/3 der tariflichen Stundenvergütung. Die Gesamtumstände,
insbesondere die gesetzwidrig hohen und zudem unregelmäßigen
Arbeitszeiten würden die Ausbeutung der Frau verdeutlichen. Allerdings
habe das Landesarbeitsgericht weder die Üblichkeit des Lohns in den
Gartenbaubetrieben der Region noch die Kenntnis des Arbeitgebers vom
Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen ausdrücklich festgestellt.
Das ist in der neuen Verhandlung nachzuholen (BAG, 5 AZR 436/08).
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