Arbeitszeugnis: Anspruch auf Zeugnisergänzung bei Fehlen bestimmter Angaben

Typische Eigenschaften bestimmter Berufsgruppe versteckter Hinweis bei Fehlen im qualifizierten Arbeitszeugnis BAG, 9 AZR 632/07 Rechtsanwalt Kuprat Dresden

Soweit für eine Berufsgruppe oder in einer Branche der allgemeine Brauch besteht, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwähnen, ist deren Auslassung regelmäßig ein (versteckter) Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (beredtes Schweigen).

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der Arbeitnehmer daher in einem solchen Fall einen Anspruch darauf, dass ihm ein ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies würden die Grundsätze von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit gebieten (BAG, 9 AZR 632/07).


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Letztes Update 26.11.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 | Seite drucken: Arbeitszeugnis: Anspruch auf Zeugnisergänzung bei Fehlen bestimmter Angaben | Seite einem Freund senden: Arbeitszeugnis: Anspruch auf Zeugnisergänzung bei Fehlen bestimmter Angaben

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