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Aufsichtspflicht: Umfang der Kontrollpflicht für 5 1/2- bzw. 7 1/2-jährige Kinder
Spielplatz Kontrolle nach Zeitabständen Schäden an Fahrzeugen Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Aufsichtspflicht:
Umfang der Kontrollpflicht für 5 1/2- bzw. 7 1/2-jährige Kinder
Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür
sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in
regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. Dagegen ist
normal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren im Allgemeinen das Spielen
im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und
Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen.
Das ist das Ergebnis zweier
Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichtshof (BGH), die einen Sachverhalt
betrafen. Der 7 ½ Jahre alte M. und sein 5 ½ Jahre alter Freund P. zerkratzten
mit Glasscherben 17 Pkw, die in der Nähe des Spielplatzes parkten. Die
Geschädigten zogen vor Gericht, um ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Die Klage
gegen die Eltern des 5 ½-jährigen war in den Vorinstanzen erfolglos. Die
Revision führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht.
Der Ältere ist im Parallelverfahren rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilt
worden. Die Klage gegen die mitverklagten Eltern blieb dagegen in allen
Instanzen erfolglos.
Die Richter billigten in ihrer
Entscheidung die Ansicht des Landgerichts, die Eltern des 7 ½-jährigen hätten
ihrer Aufsichtspflicht genügt. Das unbeaufsichtigte Spielen lassen auf einem
Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit
der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, sei grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Demgegenüber beanstandeten die Richter in der Parallelentscheidung
die Annahme, auch die Eltern des 5 ½-jährigen seien ihrer Aufsichtspflicht
nachgekommen. Über einen Zeitraum von mindestens 40 Minuten habe der Junge
nicht unbeaufsichtigt bleiben dürfen. Ein Kind von 5 ½ Jahren sei in
regelmäßigen Abständen von max. 30 Minuten zu kontrollieren (BGH, VI ZR 51/08
und VI ZR 199/08).
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