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Autokauf: Mangelbeseitigung durch Gerichtssachverständigen steht Rücktritt nicht entgegen
Mängelbeseitigung während Rechtsstreit BGH VIII ZR 166/07 Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel kann
nicht dadurch unerheblich werden, dass es im Verlauf des Verfahrens
einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel
zumindest provisorisch zu beseitigen.
Das verdeutlicht eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH). In dem betreffenden Fall hatte ein Mann von
einem Kfz-Händler einen ca. 8 Jahre alten Range Rover (Km-Stand
101.500) gekauft. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das
Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit dem Händler wurde
mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Dies führte jedoch zu
keinem greifbaren Ergebnis. Als sich nach einer Weile erneut
Feuchtigkeit im vorderen rechten Fußraum sowie im Bereich des rechten
Rücksitzes zeigte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag
und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der
Beweisaufnahme gelang es dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen
ohne Abstimmung mit den Parteien, die Ursache für den Wassereintritt -
zumindest provisorisch - zu beheben.
Der BGH gab dem Käufer recht. Nach Ansicht der Richter
sei er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Im maßgebenden Zeitpunkt
seiner Rücktrittserklärung sei die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs
dadurch eingeschränkt gewesen, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache
an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei
Fachbetriebe nicht in der Lage gewesen seien, Abhilfe zu schaffen. Das
sei kein nur geringfügiger Mangel, bei dem ein Rücktritt ausgeschlossen
sei. Dass die Ursache des Wassereintritts, wie sich im Zuge der
Beweisaufnahme später herausgestellt habe, mit geringem Aufwand zu
beseitigen war, stellt nach Meinung des BGH die Wirksamkeit des bereits
erklärten Rücktritts nicht in Frage. Auch die zumindest provisorische
Mängelbeseitigung durch den Sachverständigen stehe der Wirksamkeit des
Rücktritts nicht entgegen (BGH, VIII ZR 166/07).
Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis.
Bei Fragen auf dem Gebiet des Verbraucherrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat .
Rechtsanwalt Tino Kuprat Hübnerstraße 8 01069 Dresden
Tel.: 0351 / 87742 53 Fax.: 0351 / 87742 99 E-Mail: office@rechtsanwalt-kuprat.de
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