Beförderung: Entschädigung und Schadenersatz bei geschlechtsspezifischer DiskriminierungBetriebsstatistik kann als Nachweis für Diskriminierung ausreichen LAG Berlin-Brandenburg 15 Sa 517/08 Arbeitsrecht Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Wird eine Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts bei
einer Beförderungsentscheidung diskriminiert, hat sie einen Anspruch
auf Entschädigung und Schadenersatz. Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG)
Berlin-Brandenburg hin. Die Richter machten dabei deutlich, dass eine
Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen
Hierarchieebenen als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung
herangezogen werden könne. Im konkreten Falle hat es den Umstand, dass
sämtliche 27 Führungspositionen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in
der Belegschaft) nur von Männern besetzt waren, als ausreichendes Indiz
gelten lassen. Da der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder
sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien habe vorlegen
können, habe er die Indizien nicht widerlegt. Er könne sich dann auch
nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete
Bewerberin gewesen sei. Als Schadenersatz hat das LAG die
Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt
für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert
worden war (LAG Berlin-Brandenburg, 15 Sa 517/08). Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Bei Fragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat . Rechtsanwalt Aktuelles: Übersicht |