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Beiträge zur Altersvorsorge als Werbungskosten
Beiträge zur Altersvorsorge sind derzeit nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar...Gerichtsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. X R 45/02 und X R 11/05) und Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2299/04) anhängig...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden
Das seit 2005 geltende Alterseinkünftegesetz führt nach und nach zu einer vollen Besteuerung der Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Im Gegenzug sind die Beiträge an die Versorgungsträger als Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig. Bis 2004 waren die hierfür geltenden Höchstbeträge äußerst gering gehalten. Demzufolge sind in der Vergangenheit nur wenige Steuerzahler in den Genuss einer Verringerung der Steuerlast aufgrund der Ausgaben für die Altersvorsorge gekommen. Trotz dieser fehlenden Steuervergünstigung sollen nunmehr die daraus erwirtschafteten Rentenbezüge nach und nach voll besteuert werden. Mit der Frage der Rechtmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung sind bereits verschiedene Gerichte befasst. Das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 7 S 4/03) hat einem Prozesskostenhilfeantrag eines Steuerzahlers stattgegeben, welchem die Auffassung zu Grunde lag, dass die in den Jahren 2001 und 2002 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge vorweggenommene Werbungskosten seien. Weitere Verfahren sind bei dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2299/04) und dem Bundesfinanzhof (Az. X R 45/02 und X R 11/05) anhängig. Die Gerichte werden vor allem zu klären haben, ob mit der Einführung der nachgelagerten Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) eine Zuordnung der Vorsorgeaufwendungen zu den (vorweggenommenen) Werbungskosten und damit ein unbegrenzter Abzug vom Einkommen hätte erfolgen müssen.
Die Finanzverwaltung setzt in Reaktion auf die Gerichtsverfahren Einkommenssteuerbescheide vor 2005 in Bezug auf Rentenbeiträge nur noch vorläufig fest. Die Bescheide für 2005 erhalten den Vorläufigkeitsvermerk mangels anhängigen Gerichtsverfahren in diesem Jahr nicht.
Praxishinweis:
Prüfen Sie, ob Ihr Bescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf die Rentenbeiträge versehen worden ist. Ist das nicht der Fall sollte Einspruch eingelegt werden, um Rechtsverluste zu vermeiden.
Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen aufgrund der Einzelfallumstände und der verkürzten Darstellung keine Rechtsberatung ersetzen können. Eine Haftung bleibt ausgeschlossen.
Bei Fragen auf dem Gebiet des Steuerrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat.
Rechtsanwalt
Tino Kuprat
Hübnerstraße 8
01069 Dresden
Tel.: 0351 / 87742 53
Fax.: 0351 / 87742 99
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Letztes Update 17.08.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 |

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