Betriebliche Altersversorgung: Erhöhung einer Betriebsrente aufgrund GleichbehandlungArbeitsrecht Gleichheitsgrundsatz LAG Rechtsanwalt Kuprat DresdenDer Arbeitgeber muss aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes eine Betriebsrentenerhöhung auch vornehmen, wenn der Betriebsrentner die ab den Anpassungsstichtagen laufenden Rügefristen versäumt hat. Dazu entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Dieser Grundsatz gelte auch im Verhältnis des Arbeitgebers zu den Betriebsrentnern. Erhöhe der Arbeitgeber bei einer Vielzahl von Betriebsrentnern, die ihre Rechte rechtzeitig geltend gemacht hätten, die Betriebsrente, sei er dazu auch bei denen verpflichtet, die ihr Recht erst nach Ablauf der Frist geltend gemacht hätten (LAG Düsseldorf, 14 [3] Sa 700/06). Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Bei Fragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat . Rechtsanwalt Aktuelles: Übersicht |