Betriebsrat: Arbeitgeber muss Internetzugang zur Verfügung stellen

kollektives Arbeitsrecht Tätigkeit des Betriebsrats BetrVG LAG Berlin-Brandenburg, 17 TaBV 607/08 Rechtsanwalt Kuprat Dresden

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen. Hierzu gehört auch der Zugang zum Internet.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg stelle dies eine allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle dar, die der Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben regelmäßig benötige. Sei die Einrichtung des Internetzugangs ohne Weiteres möglich (Freischalten des Personalcomputers des Betriebsrats) und führe die Nutzung nicht zu besonderen Kosten, könne der Arbeitgeber den Internetzugang nicht verwehren. Mit dieser Begründung gaben die Richter dem Antrag eines Betriebsrats statt, ihm durch Freischalten des Personalcomputers Zugang zum Internet zu gewähren. Unerheblich sei dabei, ob der Betriebsrat Informationen aus dem Internet für gerade anstehende Fragestellungen benötige. Er müsse sich vielmehr stets aus dem Internet informieren können. Auch sei nicht entscheidend, ob der Betriebsrat die Informationen auch auf anderem Weg erhalten könne und auf welche Weise der Arbeitgeber das Internet nutze (LAG Berlin-Brandenburg, 17 TaBV 607/08).


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Letztes Update 26.11.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 | Seite drucken: Betriebsrat: Arbeitgeber muss Internetzugang zur Verfügung stellen | Seite einem Freund senden: Betriebsrat: Arbeitgeber muss Internetzugang zur Verfügung stellen

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