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Betriebsrente: Unverfallbarkeit bei Anerkennung von Tätigkeit in Produktionsgenossenschaft des Handwerks
Betriebsrente - Insolvenzsicherung - Neue Bundesländer
Nach dem Einigungsvertrag gilt das Betriebsrentengesetz auch in den
neuen Bundesländern, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.Dezember
1991 erteilt wurde. Das kann auch durch Bestätigung einer früher
erteilten Zusage geschehen. Ist das Betriebsrentengesetz anwendbar,
gelten auch die Regeln zum Insolvenzschutz. Danach hat der
Pensionssicherungsverein (PSV) für gesetzlich unverfallbare
Betriebsrentenanwartschaften einzustehen. Bei der Prüfung, ob die
notwendige Betriebszugehörigkeit für die Unverfallbarkeit vorliegt,
sind Zeiten der Tätigkeit als Mitglied einer „Produktionsgenossenschaft
Handwerk“ (PGH) mitzurechnen. Eine solche „Tätigkeit für ein
Unternehmen“ steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Voraussetzung für
den Insolvenzschutz ist weiter, dass die Zusage „aus Anlass“ eines
Arbeitsverhältnisses und nicht wegen einer Gesellschafterstellung
erteilt wird. Das ist bei Zusagen einer in eine GmbH umgewandelten
ehemaligen PGH, die diese den für sie als Arbeitnehmer tätigen
GmbH-Gesellschaftern und ehemaligen PGH-Mitgliedern gegeben hat, dann
der Fall, wenn die Zusage nicht entscheidend aufgrund der
Gesellschafterstellung, sondern aufgrund der Tätigkeit im
Arbeitsverhältnis erteilt wurde. Eine Eintrittspflicht durch den PSV
scheidet nach allgemeinen Regeln aus, wenn die Parteien des
Versorgungsverhältnisses mit dem alleinigen oder überwiegenden Zweck
gehandelt haben, ihn in Anspruch zu nehmen.
Nach
diesen Grundsätzen war die gegen den PSV gerichtete Klage eines
ehemaligen PGH-Mitgliedes und später als Arbeitnehmer für die aus der
PGH entstandene GmbH tätigen Versorgungsberechtigten, der gleichzeitig
mit einem geringen Anteil Gesellschafter war, in allen Instanzen
erfolgreich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.Januar 2010 -3AZR 660/09- Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.Juli 2009 -4Sa 1093/08-
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