BAG 9 AZR 391/08 Arbeitsrecht Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Elternzeit: Vorzeitige Beendigung und Übertragung
Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch
die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig
beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur
innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen
schriftlich ablehnen.
Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht
(BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die seit 1999 bei ihrem Arbeitgeber
beschäftigt war. Für ihre im Juli 2004 geborene Tochter nahm sie
Elternzeit vom 3.9.2004 bis 3.7.2007 in Anspruch. Am 23.7.2006 wurde
ihr Sohn geboren. Mit Schreiben an den Arbeitgeber vom 16.8.2006 nahm
sie für dieses Kind Elternzeit vom 19.9.2006 bis 22.7.2009 in Anspruch.
Die Elternzeit für ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und
die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für den Sohn
„drangehängt“ werden. Der Arbeitgeber lehnte es ab, der Übertragung der
restlichen Elternzeit für die Tochter auf die Zeit nach Ende der
Elternzeit für den Sohn zuzustimmen. Die Arbeitnehmerin hat Klage auf
Zustimmung erhoben.
Das BAG hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage
stattgegeben. Die Arbeitnehmerin habe die Elternzeit für ihre Tochter
mit Erklärung aus dem Schreiben vom 16.8.2006 vorzeitig beendet. Der
Arbeitgeber habe keine dringenden betrieblichen Gründe vorgetragen, die
der Beendigung entgegenstehen würden. Er sei auch verpflichtet, der
Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter der
Arbeitnehmerin zuzustimmen. Das Gesetz sehe vor, dass die
Arbeitnehmerin den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil
von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit
nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres
des Kindes übertragen könne. Bei seiner Entscheidung über die
Zustimmung sei der Arbeitgeber an billiges Ermessen gebunden.
Vorliegend habe er sein Ermessen aber fehlerhaft ausgeübt. Er habe
nicht dargelegt, welche Nachteile ihm durch die Übertragung der
Elternzeit entstehen würden (BAG, 9 AZR 391/08).
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