LG Coburg, 11 O 380/08 Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Tun sich nach Annahme der Erbschaft unerwartet Schulden des Erblassers
auf, kann es dem Erben rasch an den eigenen Geldbeutel gehen. Auch wenn gegen
den Erblasser bereits gerichtliche Zahlungstitel bestanden, kann der Erbe aber
seine Haftung noch auf das Ererbte beschränken.
Das zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener
Fall, bei dem sich eine Erbin erfolgreich gegen die Zwangsvollstreckung in das
schon vor dem Tod ihres Mannes ihr gehörende Vermögen wehrte. Noch zu Lebzeiten
des Mannes hatte eine Firma gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Rund
ein Jahr nach dem Tod wollte das Unternehmen aus diesem gerichtlichen Titel
gegen die Erbin vollstrecken. Der Erbin drohte damit auch der Verlust eigener,
nicht geerbter Vermögenswerte. Sie machte deshalb gegenüber der Firma die
„beschränkte Erbenhaftung“ geltend und erhob Vollstreckungsgegenklage, als die
weiter vollstreckte.
Mit Erfolg: Das LG erklärte die Zwangsvollstreckung in das
nicht zum Nachlass des Ehemannes gehörende Vermögen der Erbin für unzulässig.
Zwar könne ein Erbe diese Beschränkung seiner Haftung eigentlich nur geltend
machen, wenn ihm dies in dem gerichtlichen Titel – hier dem
Vollstreckungsbescheid – vorbehalten sei. Das gelte aber nur, wenn der Erbe die
Möglichkeit hatte, den Vorbehalt in den Titel aufnehmen zu lassen. War der
Vollstreckungstitel noch gegen den Erblasser selbst ergangen, könne der Erbe
sein eigenes Vermögen daher auch nachträglich vor dem Zugriff der Gläubiger des
Erblassers bewahren (LG Coburg, 11 O 380/08).
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