Erbrecht: Zettel mit Hinweis auf Unterlagen ist kein formwirksames TestamentErbrecht Form eines Testaments OLG München 31 Wx 42/08 Rechtsanwalt Kuprat DresdenDie auf einem Notizzettel eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufforderung, "anliegende" Unterlagen dem Notar zu geben, "damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann", stellt mangels hinreichend sicher feststellbaren Testierwillens keine formwirksame letztwillige Verfügung dar. Diese Feststellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines verstorbenen Erblassers. Die Richter machten deutlich, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Erblasser beim Schreiben des Notizzettels in der Absicht gehandelt habe, ein Testament zu verfassen. Auch der Inhalt des Zettels spreche gegen einen Testierwillen. Es liege lediglich eine Handlungsanweisung vor. Schließlich sei auch nicht mehr aufklärbar gewesen, welche Unterlagen gemeint gewesen seien. Es sei daher schon gar nicht mehr möglich, mit der Notiz eine bestimmte Erbfolge nachzuweisen (OLG München, 31 Wx 42/08). Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Bei Fragen auf dem Gebiet des Verbraucherrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat . Rechtsanwalt Aktuelles: Übersicht |