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Fahrtenbuch
Das Fahrtenbuch dient dem Nachweis der betrieblich veranlassten Fahrten mit einem dem Betriebsvermögen zugeordneten Fahrzeug. Es wird dabei zur Grundlage für die Frage, ob das Fahrzeug überhaupt dem Betriebsvermögen zugeordnet werden kann und in welcher Höhe Betriebsausgaben sowie Vorsteuer berücksichtigt werden dürfen.
Zu den erforderlichen Angaben in einem Fahrtenbuch dürften die nachfolgend zitierten Leitsätze des Bundesfinanzhofs ausreichend Auskunft geben:
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.3.2006, VI R 87/04
Leitsätze
1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten.
2. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.
3. Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren.
4. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen aufgrund der Einzelfallumstände und der verkürzten Darstellung keine Rechtsberatung ersetzen können. Eine Haftung bleibt ausgeschlossen.
Bei Fragen auf dem Gebiet des Steuerrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat.
Rechtsanwalt Tino Kuprat Hübnerstraße 8 01069 Dresden
Tel.: 0351 / 87742 53 Fax.: 0351 / 87742 99 E-Mail: office@rechtsanwalt-kuprat.de
Letztes Update 14.09.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 |  | 
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