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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Entschädigung wegen Benachteiligung einer Schwangeren |
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Rechtsgebiete » Arbeitsrecht » Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen
Arbeitsrecht AGB und Sonderzahlungen BAG 10 AZR 606/07 Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Pressemitteilung des BAG Nr. 59/08
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen
Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat. Auf die Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres Bruttomonatsgehalts geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der im Arbeitsvertrag diese Gratifikation ausdrücklich zugesagt worden war. Im Arbeitsvertrag war darüber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird. Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um Allgemeine Vertragsbedingungen. Soweit diese einen Rechtsanspruch der Klägerin auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts ausschließen, widersprechen sie der Zusage des Arbeitgebers, der Klägerin eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen. Die Klauseln sind insoweit nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich aus. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Hat der Arbeitnehmer auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, geht ein Widerruf der Leistung ins Leere.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Vorinstanz: Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. März 2007 - 3 Sa 66/07 -
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Letztes Update 14.08.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 |  | 
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| Kündigungsrecht: Faustschlag führt zur Kündigung (26.11.2008) |
| außerordentliche fristlose Kündung wegen Körperverletzung des Arbeitgebers Notwehr ließe Kündigungsggrund entfallen Greift der Arbeitnehmer den Arbeitgeber tätlich an, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 196/08 Rechtsanwalt Kuprat Dresden |
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| Befristeter Arbeitsvertrag (14.09.2006) |
| Arbeitsrecht...Befristung...Teilzeit- und Befristungsgesetz...TzBfG...Rechtsanwalt Kuprat Dresden |
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| Vorsteuerabzug bei sog. Karussellgeschäften (17.08.2006) |
| Gutgläubigkeit führt zum berechtigten Vorsteuerabzug bei Karusselgeschäften...EuGH - Urteil v. 06.07.2006 zu Art. 17 der 6. Richtlinie 77/388/EWG...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
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| Vorsteuer beim „sale-and-lease-back“-Verfahren (17.08.2006) |
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 09.02.2006 (Az.: V R 22/03) über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des „Sale-and-lease-back“-Verfahren entschieden...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
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| Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern (17.08.2006) |
| Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgut nur möglich, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag voraussichtlich mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
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| Umzugskosten berechtigen zum Vorsteuerabzug (17.08.2006) |
| Betriebsbedingte Umzugskosten unterliegen dem Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG)...Verstoß gegen EU-Recht (Art. 17 der 6. EG-Richtlinie)...BMF-Schreiben vom 18.07.06 ...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
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| Beiträge zur Altersvorsorge als Werbungskosten (17.08.2006) |
| Beiträge zur Altersvorsorge sind derzeit nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar...Gerichtsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. X R 45/02 und X R 11/05) und Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2299/04) anhängig...Rechtsanwalt Tino Kuprat...Dresden |
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