Gebrauchtwagenkauf: Gebrauchtwagenhändler muss Käufer exakt über das Ausmaß eines Unfallschadens aufklären

Gebrauchtwagen Autokauf Unfallfahrzeug Aufklärungspflicht Rechtsanwalt Kuprat Dresden

Ein Gebrauchtwagenhändler muss dem Autokäufer nicht nur offenbaren, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Der Kunde kann vielmehr auch Aufklärung über das Ausmaß des Vorschadens erwarten. Teilt ihm der Verkäufer nicht die ganze Wahrheit mit, kann er sogar die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.

Mit dieser Klarstellung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der ein Autohaus zur Rücknahme des Gebrauchten und Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt wurde. Der Kläger hatte bei dem beklagten Autohaus einen Pkw erworben. Bei den Verkaufsverhandlungen wurde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nach einem leichten Unfallschaden in dem Autohaus repariert und dabei die hintere Stoßstange ausgetauscht worden war. Wie sich nach dem Kauf herausstellte, war das aber nicht einmal die halbe Wahrheit. Tatsächlich hatte der Unfall zu einem Rahmenschaden geführt. Wegen der immer noch verzogenen Karosserie war der Anbau von Originalteilen an den Pkw nicht möglich. Das Autohaus meinte jedoch, durch die Bezeichnung des Autos als Unfallfahrzeug alles Erforderlich getan zu haben und lehnte Ansprüche des Kunden kategorisch ab.

Zu Unrecht, wie es sich von den Gerichten per Urteil ins Stammbuch schreiben lassen musste. Zwar hätten die Parteien des Kaufvertrags eine Unfallbeteiligung des Pkw als vertragsgemäßen Zustand vorausgesetzt. Von einem derart kapitalen Schaden sei aber nicht die Rede gewesen. Außerdem habe der Käufer von einer einwandfreien Reparatur des Fahrzeugs durch die Beklagte als Fachwerkstatt ausgehen dürfen. Der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag war daher wirksam, sodass das Autohaus ihm den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für inzwischen gefahrene 11.000 Kilometer (hier rund 1.500 EUR) zurückzahlen müsse (LG Coburg, 11 O 450/06; OLG Bamberg, 6 U 18/07).

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