Gebrauchtwagenkauf: Standzeit ist bei älteren Gebrauchtwagen kein Mangel
BGH VIII ZR 34/08 Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Gebrauchtwagenkauf: Standzeit ist bei älteren Gebrauchtwagen kein Mangel
Für die Frage, ob ein verkaufter älterer
Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren
Standzeit frei von Sachmängeln ist, ist grundsätzlich nicht auf die
Standzeit als solche abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob bei dem
Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen
sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit
üblicherweise nicht aufweisen.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH)
im Fall eines Autokäufers. Dieser hatte einen 10 Jahre alten Pkw bei
einem Händler gekauft. Als er erfuhr, dass der Wagen seit 19 Monaten
stillgelegt war und bei dem Händler gestanden hatte, sah er hierin
einen Mangel. Er verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Der BGH versagte ihm diese jedoch in letzter
Instanz. Da keine, auch keine stillschweigende
Beschaffenheitsvereinbarung getroffen sei, komme es auf die „normale“
Beschaffenheit an. Entscheidend seien allein die Auswirkungen der
Standdauer im konkreten Fall. Der Autokäufer hätte daher
standzeitbedingte Mängel vortragen und beweisen müssen. Außer der Dauer
der Standzeit spiele dabei das Alter des Fahrzeugs, sein
Korrosionsschutz, der Ort der Aufbewahrung und der konkrete Schutz
während der Aufbewahrung eine Rolle. Im vorliegenden Fall habe der
Käufer solche Mängel nicht vorgetragen, daher sei die Klage abzuweisen
gewesen.
Hinweis: Etwas anderes gilt bei Neu- oder
Jahreswagen. Hier liegt eine stillschweigende
Beschaffenheitsvereinbarung vor. Lange Standzeiten vor der
Erstanmeldung gelten hier als Mangel und können den Käufer zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigen (BGH, VIII ZR 34/08).
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