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Rechtsgebiete » Urheberrecht » Haftung des Anschlussinhabers bei Abwesenheit
Haftung des Anschlussinhabers bei Abwesenheit
filesharing Tauschbörse peer-to-peer Urheberrecht Rechtsanwalt Kuprat Dresden
In Erwartung einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum filesharing in Tauschbörsen wurde von der Pressestelle des BGH Folgendes mitgeteilt:
Verhandlungstermin 18. März 2010
IZR121/08
LG Frankfurt – 2/3O19/07 – Urteil vom 5. Oktober 2007
OLG Frankfurt a. M. – 11U52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem
Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft
wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten
zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerin
hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen
Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert
gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und
Erstattung der Abmahnkosten.
Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im
Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten
hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in
GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon
auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst
begangen habe (§97 UrhG). Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt
Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des
Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von
einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des
Anschlusses des Beklagten von außerhalb genutzt, um sich Zugang zu
diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. Er
habe keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss
gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse. Der Beklagte hafte
nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern
erst, wenn – anders als im Streitfall – konkrete Anhaltspunkte für
einen Missbrauch bestünden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die
Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der
sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr.49/2010
Bei Fragen auf dem Gebiet des Urheberrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat.
Rechtsanwalt Tino Kuprat Hübnerstraße 8 01069 Dresden
Tel.: 0351 / 87742 53 Fax.: 0351 / 87742 99 E-Mail: office@rechtsanwalt-kuprat.de
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