OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2010 - 11 U 52/07
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... auf die mündliche
Verhandlung
vom 21.12.2010
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des
Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 5.10.2007 (Az.: 2/3 O
19/07), soweit die Klage nicht bereits durch Urteil des Senats vom 1.7.2008
rechtskräftig abgewiesen
ist, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird
verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu
250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
zu unterlassen,
Dritten zu ermöglichen,
die Tonaufnahme „...“ des Künstlers K oder einzelne Teile hiervon über einen
ihm
gehörenden
Internetanschluss öffentlich zugänglich zu machen, und zwar dadurch, dass er
seinen WLAN –
Router nicht mit einem
persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwort versieht.
2. Der Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin 229,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem
Ba-
siszinssatz seit
16.11.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die
Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abgewiesen.
II. Von den Kosten des
ersten Rechtszugs, des ersten Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens
tragen die Klägerin 36%
und der Beklagte 64%. Von den Kosten des zweiten Berufungsrechtszuges tragen
die Klägerin 1/3 und der
Beklagte 2/3.
III. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Gründe
(Ohne Tatbestand gemäß §§
540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).
Die zulässige Berufung
hat nur zum Teil Erfolg.
1. Nach dem
Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 ist für den Senat
verbindlich davon
auszugehen, dass der
Beklagte als verantwortlicher Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden
kann. Der
Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit lediglich deshalb an das Berufungsgericht
zu-
rückverwiesen, weil der
von der Klägerin im vorhergehenden Berufungsrechtszug formulierte Unterlas-
sungsantrag die konkrete
Verletzungsform verfehlt hat. Ein Unterlassungsanspruch steht nach der
Entschei-
dung des
Bundesgerichtshofs der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet,
dass der Beklagte
außen stehenden Dritten
Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu sei-
nem WLAN-Anschluss
unzureichend sichert.
2. Die Klägerin hat im
zweiten Berufungsrechtszug einen auf die konkrete Verletzungs- form
zugeschnitte-
nen Unterlassungsantrag
gestellt, der den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entspricht, so dass der Klage
insoweit stattzugeben
war.
3. Darüber hinaus stehen
der Klägerin Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe zu. Der Bundesge-
richtshof hat dem Senat
im Revisionsurteil aufgegeben zu prüfen, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt
die von dem Vertreter der
Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwertes von
10.000,00 € zu berechnen
ist. Er hat die Entscheidung des Senats darüber hinaus dadurch vorgezeichnet,
dass er den Streitwert
für alle Instanzen auf 2.975,90 € festgesetzt hat. Auf den
streitgegenständlichen Un-
terlassungsantrag
entfällt damit ein Wert von 2.500,00 €.
Hieraus steht der
Klägerin eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zzgl. einer Unkostenpauschale in Höhe
von
20,00 € zu. Gegen die
Höhe der geltend gemachten Kosten sind Einwände des Beklagten weder erhoben
worden, noch ersichtlich.
4. Die Kosten waren
entsprechend dem anteiligen Unterliegen und Obsiegen der Parteien zu quoteln.
Dabei
ist der Senat davon
ausgegangen, dass die Umformulierung des ursprünglichen Unterlassungsantrages
nicht nur der
Konkretisierung dient, sondern zu einem Teilunterliegen in der Sache führt,
weil der ur-
sprüngliche Antrag über
den der Klägerin zustehenden Unterlassungsanspruchs hinausging. Das ergibt sich
auch aus der Formulierung
im Revisionsurteil, wonach der ursprüngliche Unterlassungsantrag die konkrete
Verletzungsform verfehlt
und der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nur insoweit zusteht, als sie sich
ge-
gen die Unterlassung
einer aus- reichenden Sicherung des WLAN-Anschlusses des Beklagten wendet.
Schadensersatzansprüche
der Klägerin waren nicht mehr Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens.
5. Die
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für
die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.