Haftung des Anschlussinhabers bei Abwesenheit

filesharing Tauschbörse peer-to-peer Urheberrecht Rechtsanwalt Kuprat Dresden

In Erwartung einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum filesharing in Tauschbörsen wurde von der Pressestelle des BGH Folgendes mitgeteilt:

Verhandlungstermin 18. März 2010

IZR121/08

LG Frankfurt – 2/3O19/07 – Urteil vom 5. Oktober 2007

OLG Frankfurt a. M. – 11U52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (§97 UrhG). Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von außerhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. Er habe keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn – anders als im Streitfall – konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestünden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr.49/2010


Bei Fragen auf dem Gebiet des Urheberrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat.

Rechtsanwalt
Tino Kuprat
Hübnerstraße 8
01069 Dresden

Tel.: 0351 / 87742 53
Fax.: 0351 / 87742 99
E-Mail: office@rechtsanwalt-kuprat.de


Aktuelles: Übersicht
Letztes Update 29.03.2010 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 | Seite drucken: Haftung des Anschlussinhabers bei Abwesenheit | Seite einem Freund senden: Haftung des Anschlussinhabers bei Abwesenheit

Zurück zur Startseite