Haftung des Anschlussinhabers bei Abwesenheit

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OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2010 - 11 U 52/07


Im Namen des Volkes

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... auf die mündliche Verhandlung

vom 21.12.2010

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main

vom 5.10.2007 (Az.: 2/3 O 19/07), soweit die Klage nicht bereits durch Urteil des Senats vom 1.7.2008

rechtskräftig abgewiesen ist, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden

Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

zu unterlassen,

Dritten zu ermöglichen, die Tonaufnahme „...“ des Künstlers K oder einzelne Teile hiervon über einen ihm

gehörenden Internetanschluss öffentlich zugänglich zu machen, und zwar dadurch, dass er seinen WLAN –

Router nicht mit einem persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwort versieht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Ba-

siszinssatz seit 16.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszugs, des ersten Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens

tragen die Klägerin 36% und der Beklagte 64%. Von den Kosten des zweiten Berufungsrechtszuges tragen

die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(Ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).

Die zulässige Berufung hat nur zum Teil Erfolg.

1. Nach dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 ist für den Senat verbindlich davon

auszugehen, dass der Beklagte als verantwortlicher Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden

kann. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit lediglich deshalb an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen, weil der von der Klägerin im vorhergehenden Berufungsrechtszug formulierte Unterlas-

sungsantrag die konkrete Verletzungsform verfehlt hat. Ein Unterlassungsanspruch steht nach der Entschei-

dung des Bundesgerichtshofs der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte

außen stehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu sei-

nem WLAN-Anschluss unzureichend sichert.

2. Die Klägerin hat im zweiten Berufungsrechtszug einen auf die konkrete Verletzungs- form zugeschnitte-

nen Unterlassungsantrag gestellt, der den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entspricht, so dass der Klage

insoweit stattzugeben war.

3. Darüber hinaus stehen der Klägerin Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe zu. Der Bundesge-

richtshof hat dem Senat im Revisionsurteil aufgegeben zu prüfen, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt

die von dem Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwertes von

10.000,00 € zu berechnen ist. Er hat die Entscheidung des Senats darüber hinaus dadurch vorgezeichnet,

dass er den Streitwert für alle Instanzen auf 2.975,90 € festgesetzt hat. Auf den streitgegenständlichen Un-

terlassungsantrag entfällt damit ein Wert von 2.500,00 €.

Hieraus steht der Klägerin eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zzgl. einer Unkostenpauschale in Höhe von

20,00 € zu. Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten sind Einwände des Beklagten weder erhoben

worden, noch ersichtlich.

4. Die Kosten waren entsprechend dem anteiligen Unterliegen und Obsiegen der Parteien zu quoteln. Dabei

ist der Senat davon ausgegangen, dass die Umformulierung des ursprünglichen Unterlassungsantrages

nicht nur der Konkretisierung dient, sondern zu einem Teilunterliegen in der Sache führt, weil der ur-

sprüngliche Antrag über den der Klägerin zustehenden Unterlassungsanspruchs hinausging. Das ergibt sich

auch aus der Formulierung im Revisionsurteil, wonach der ursprüngliche Unterlassungsantrag die konkrete

Verletzungsform verfehlt und der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nur insoweit zusteht, als sie sich ge-

gen die Unterlassung einer aus- reichenden Sicherung des WLAN-Anschlusses des Beklagten wendet.

Schadensersatzansprüche der Klägerin waren nicht mehr Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens.

5. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.



Bei Fragen auf dem Gebiet des Urheberrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat.

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