Haftungsrecht: Betreiber eines Fitnessstudios muss Trainingsgeräte regelmäßig kontrollierenBGH, V ZR 30/08 Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Wer sich zum Training in ein professionelles Fitnessstudio
begibt, darf sich darauf verlassen, dass die Trainingsgeräte in einem
ordnungsgemäßen Zustand sind. Den Studiobetreiber treffen daher hohe
Kontrollanforderungen. Wird er diesen nicht gerecht, so haftet er seinen Kunden
für Schäden. Das verdeutlicht eine Entscheidung des Landgerichts (LG)
Coburg, mit der der Betreiber eines Sportstudios zur Zahlung von Schadenersatz
und Schmerzensgeld an einen seiner Kunden verurteilt wurde. Der war erheblich
verletzt worden, als ein Stahlseil an einem Rückenzuggerät riss und er von
einer Metallstange am Kopf getroffen wurde. Dabei erlitt er eine klaffende
Kopfplatzwunde und eine Schädelprellung, die Hörfähigkeit ist auf Dauer
eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und Schwindel. Das LG sprach ihm Schmerzensgeld und Schadenersatz zu. Den
Studiobetreiber würden wegen des Verletzungsrisikos seiner Kunden hohe
Sorgfaltsanforderungen treffen. Von ihm könne verlangt werden, dass er mit
geschultem Blick in kurzen Intervallen seine Sportgeräte einer fachkundigen
Überprüfung unterziehe. Verfüge er nicht selbst über die erforderlichen
Kenntnisse, könne er sich dazu fachkundiger Hilfe bedienen. An dem Stahlseil
hätte er rechtzeitig mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte
erkennen können und das Seil auswechseln müssen. Für die erlittenen Schmerzen
muss er dem Kunden nun ein Schmerzensgeld von 4000 EUR zahlen. Außerdem muss er
ihm auch die künftigen Schäden ersetzen (LG Coburg, 23 O 249/06).
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