Hauskauf: Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest
BGH, V ZR 30/08 Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Sind in einem Gebäude die Gesundheit gefährdende
Asbestzementplatten verbaut, muss der Verkäufer beim Verkauf des Hauses darauf
hinweisen. Unterlässt er die Aufklärung, kann er sich gegenüber dem Käufer
schadenersatzpflichtig machen.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall
eines Hauseigentümers. Dieser hatte sein Hausgrundstück unter Ausschluss der
„Gewähr für Fehler und Mängel“ verkauft. Das Wohngebäude war im Jahre 1980 in
Fertigbauweise errichtet worden. In der Außenfassade waren Asbestzementtafeln
verarbeitet worden. Über diesen Umstand klärte der Verkäufer den Käufer nicht
auf, obwohl zuvor bereits ein anderer Kaufinteressent wegen der
Asbestverkleidung von seinen Kaufabsichten abgerückt war. Der Käufer verlangte
Schadenersatz in Höhe der Kosten für die Asbestsanierung. Land- und
Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht meinte,
eine im Jahr 1980 mit Asbestzementplatten errichtete Hausfassade stelle keinen
Mangel dar, der Gegenstand einer Offenbarungspflicht habe sein können.
Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss seien ausgeschlossen.
Das sah der BGH jedoch anders. Er hat das Urteil aufgehoben
und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen. Nach Ansicht der BGH-Richter können Baustoffe, die bei der
Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als
gesundheitsschädlich erkannt worden sind, einen offenbarungspflichtigen
Sachmangel begründen. Das sei jedenfalls anzunehmen, wenn Baumaterialien Stoffe
enthalten, die schon in geringen Dosen krebserzeugend wirken, und die
ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung, Umgestaltung
oder Renovierung des Kaufobjekts austreten. Insbesondere liege eine erhebliche
Einschränkung der Nutzbarkeit eines Wohngebäudes vor, wenn übliche
Umgestaltungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen nicht ohne gravierende
Gesundheitsgefahren vorgenommen werden könnten. Das gelte jedenfalls für solche
Arbeiten, die üblicherweise auch von Laien und nicht nur von mit dem Umgang
gefährlicher Baustoffe vertrauten Betrieben des Fachhandwerks vorgenommen
würden. Das Oberlandesgericht muss nun klären, ob diese Voraussetzungen im
vorliegenden Fall erfüllt sind (BGH, V ZR 30/08).
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