Kündigungsrecht: Arbeitgeber kann bei unberechtigter Kündigung keinen Auflösungsantrag stellenArbeitsrecht Kündigung Rechtsanwalt Kuprat DresdenErgeht im Kündigungsschutzprozess zugunsten des Arbeitnehmers in erster, aber auch in zweiter Instanz ein obsiegendes Urteil, müssen „zusätzliche Umstände“ hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Zwar sehe das Kündigungsschutzgesetz vor, dass das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis auch auflösen könne, wenn die Kündigung unwirksam gewesen sei. Voraussetzung sei jedoch, dass Gründe vorlägen, die eine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschließen würden. Um diese zusätzlichen Umstände darzulegen, genüge allerdings eine schlagwortartige Zusammenfassung der Kündigungsvorwürfe nicht. Außerdem könne der Arbeitgeber keinen Auflösungsantrag stellen, wenn er zuvor eine unberechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen habe (LAG Rheinland-Pfalz, 4 Sa 851/06). Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Bei Fragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat . Rechtsanwalt Aktuelles: Übersicht |