Kündigungsrecht: Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz kann Abmahnung entfallenKündigung auch ohne Abmahnung Abgrenzung ordentliche außerordentliche Kündigung Arbeitsrecht Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Kündigungsrecht: Bei sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz kann Abmahnung entfallen
Eine
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann je nach Umfang und Intensität eine
fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigen, eine wirksame Abmahnung ist
nicht in jedem Fall erforderlich. Dies
gilt auch bei nur verbalen sexuellen Belästigungen. Das
musste ein Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein
spüren, der einer Kollegin ein Handybild gezeigt hatte, auf dem eine nackte
Frau mit gespreizten Beinen zu sehen war. Eine andere Kollegin hatte er
alkoholisiert bei ihrem Nachtdienst angerufen und sie dabei mit sexuellen
Äußerungen bedacht. Als Reaktion des Arbeitgebers erfolgte eine fristlose,
hilfsweise fristgemäße Kündigung unter Einhaltung der siebenmonatigen
Kündigungsfrist. Die
hiergegen eingelegte Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb erfolglos.
Die Richter führten aus, dass die Verhaltensweise des Arbeitnehmers als
sexuelle Belästigung zu werten sei. Er habe wissen und respektieren müssen,
dass sein Verhalten weder erwünscht noch geduldet sei. Die sofortige Kündigung
sei auch gerechtfertigt. Selbst unter Berücksichtigung der langen
Betriebszugehörigkeit sei weder eine Abmahnung noch eine Versetzung
ausreichend, um auf das an den Tag gelegte Verhalten maßvoll zu reagieren. Im Hinblick
auf die Tatsache, dass es nicht zu handgreiflichen sexuellen Übergriffen
gekommen sei, sei dem Arbeitgeber allerdings die Weiterbeschäftigung bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa
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