Kündigungsrecht: Faustschlag führt zur Kündigung

außerordentliche fristlose Kündung wegen Körperverletzung des Arbeitgebers Notwehr ließe Kündigungsggrund entfallen Greift der Arbeitnehmer den Arbeitgeber tätlich an, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 196/08 Rechtsanwalt Kuprat Dresden

Greift der Arbeitnehmer den Arbeitgeber tätlich an, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Arbeitnehmers, der seinem Chef im Streit einen Faustschlag versetzt hatte. Daraufhin war ihm fristlos gekündigt worden. Im Prozess hatte er vorgetragen, in Notwehr gehandelt zu haben. Der Chef habe ihn zuvor mit der flachen Hand gegen die Brust gedrückt.

Dies ließen die Richter jedoch nicht ausreichen. Auch wenn es zuvor zu dieser Handlung des Vorgesetzten gekommen sei, sei dadurch keine Notwehrhandlung in Form eines Faustschlags gerechtfertigt (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 196/08).


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Letztes Update 26.11.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 | Seite drucken: Kündigungsrecht: Faustschlag führt zur Kündigung | Seite einem Freund senden: Kündigungsrecht: Faustschlag führt zur Kündigung

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