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Kündigungsschutzklage: Verschuldenszurechnung des gewerkschaftlichen Bevollmächtigten
Kündigungsrecht Versäumung der 3-Wochenfrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz Bundesarbeitsgericht Arbeitsrecht Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Kündigungsschutzklage: Verschuldenszurechnung des
gewerkschaftlichen Bevollmächtigten
Beauftragt
ein Arbeitnehmer einen bevollmächtigten Vertreter einer Gewerkschaft damit, für
ihn eine Kündigungsschutzklage einzulegen, so wird ihm zugerechnet, wenn der
Vertreter die Klage schuldhaft nicht fristgerecht einreicht. Eine nachträgliche
Klagezulassung ist dann nicht möglich.
Hierauf
wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hin, dem eine
Kündigung seines Arbeitgebers zugegangen war. Am selben Tag rief er den für ihn
zuständigen Leiter der Geschäftsstelle seiner Gewerkschaft an und vereinbarte
mit ihm einen Termin im Gewerkschaftsbüro, um die Klageerhebung in die Wege zu
leiten. Als der Arbeitnehmer im Büro erschien, war der Geschäftsleiter wegen
anderer Pflichten abwesend. Der Kläger übergab seine Unterlagen an eine
Mitarbeiterin, um die Klageerhebung zu veranlassen. Bei gewöhnlichem Gang der
Dinge wären die Unterlagen ohne Weiteres alsbald zur Klageerhebung an die
DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeleitet worden. Die DGB-Rechtsschutz GmbH
übernimmt als zentrale Einrichtung die Prozessvertretung für Mitglieder von
DGB-Gewerkschaften. Im Zusammenhang mit Bauarbeiten gerieten die Unterlagen
jedoch für mehrere Wochen in Vergessenheit und tauchten erst nach Ablauf der
Klagefrist wieder im Büro der Geschäftsstelle auf. Daraufhin erhob die
DGB-Rechtsschutz GmbH für den Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und beantragte
deren nachträgliche Zulassung.
Der
Antrag hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Richter begründeten ihre
Entscheidung mit den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Danach muss ein
Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der
schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, wenn er sich gegen die
Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden will. War er
trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt
verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, ist die Klage auf seinen Antrag
hin nachträglich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer die verspätete Klageerhebung
dagegen selbst verschuldet, kann die Klage nicht nachträglich zugelassen
werden. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Dieselbe Folge tritt
ein, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, aber sein Prozessbevollmächtigter die
verspätete Klageerhebung verschuldet hat. Das gilt nicht nur für
bevollmächtigte Rechtsanwälte, sondern ebenso für bevollmächtigte Vertreter
einer Gewerkschaft, die dann ihrerseits den Klageauftrag an die
DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeben.
In dem
betreffenden Fall sei der Arbeitnehmer selbst zwar schuldlos an der
Fristversäumung gewesen. Er habe seinerseits mit der Beauftragung der
Gewerkschaft alles zur Klageerhebung Nötige getan. Indes müsse er sich das
Verschulden des von ihm mit der Klageerhebung beauftragten
Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen. In der Geschäftsstelle der
Gewerkschaft hätten Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die rechtzeitige
Bearbeitung fristgebundener Klageaufträge sicherzustellen. Daran habe es hier
gefehlt (BAG, 2 AZR 548/08).
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