Keine Sperrzeit bei Wechsel von unbefristeten in befristetes Arbeitsverhältnis

Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2006 (Az.: B 11a AL 55/05 R)...Sperrzeitverhängung der Bundesagentur für Arbeit... befristetes Arbeitsverhältnis... Kündigung... Rechtsanwalt Tino Kuprat... Dresden

Eine Sperrzeit zum Bezug von Arbeitslosengeld tritt nicht zwingend ein, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer gekündigt wird, um ein befristetes Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.07.2006 (Az.: B 11a AL 55/05 R) der Klage einer Arbeitnehmerin gegen eine Sperrzeitverhängung der Bundesagentur für Arbeit stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts lag ein wichtiger Grund für die Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses vor, weil Arbeitnehmern auf Grund der grundgesetzlich verbürgten Berufswahlfreiheit auch die Möglichkeit offen stehen müsse, ihnen attraktiv erscheinende, befristete Arbeitsverhältnisse aufzunehmen. Im hier entschiedenen Fall erhielt die Klägerin zwar keine bessere Entlohnung. Der Einsatz während des befristeten Arbeitsverhältnisses sei aber mit der Erweiterung ihrer beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden gewesen.

Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen aufgrund der Einzelfallumstände und der verkürzten Darstellung keine Rechtsberatung ersetzen können. Eine Haftung bleibt ausgeschlossen.

Bei Fragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat.

Rechtsanwalt
Tino Kuprat
Hübnerstraße 8
01069 Dresden

Tel.:       0351 / 87742 53
Fax.:      0351 / 87742 99
E-Mail:  office@rechtsanwalt-kuprat.de


Aktuelles: Übersicht
Letztes Update 17.08.2006 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 | Seite drucken: Keine Sperrzeit bei Wechsel von unbefristeten in befristetes Arbeitsverhältnis | Seite einem Freund senden: Keine Sperrzeit bei Wechsel von unbefristeten in befristetes Arbeitsverhältnis

Zurück zur Startseite