Kinderspielplatz: Genehmigung eines Fußballfelds kann für Nachbarn rücksichtslos seinRechtsanwalt Kuprat Dresden
Die Genehmigung eines kleinen Spielfelds für Fußball
auf einem Kinderspielplatz kann im Einzelfall für Nachbarn
rücksichtslos sein. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. In dem Fall hatte eine Gemeinde die
Baugenehmigung für einen Kinderspielplatz mit integriertem Spielfeld
für Fußball von 10 m x 18 m genehmigt. Darüber hinaus wurde u.a. auch
die Aufstellung einer Kinderseilbahn erlaubt. In der Genehmigung wird
darauf hingewiesen, dass mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot
anheimgestellt werde, den Betrieb des Ballspielfelds in besonders
ruhebedürftigen Zeiten an Sonn- und Feiertagen einzuschränken. Gegen
die Genehmigung legten Nachbarn Widerspruch ein. Sie trugen u.a. vor,
dass die Anlegung des Bolzplatzes sowie der Seilbahn für sie unzumutbar
sei. Zudem müssten Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Kinder getroffen
werden, da der Kinderspielplatz neben Bahngleisen sowie einer Straße
liege. Außerdem beantragten die Nachbarn die Gewährung von vorläufigem
Rechtsschutz. Der Antrag hatte zum Teil Erfolg. Die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung sei nach Ansicht des
Gerichts bei Abwägung der betroffenen Belange anzuordnen, soweit die
Nutzung eines Spielfelds für Fußball zugelassen worden sei. Insoweit
erweise sich die Baugenehmigung als rechtswidrig. Es fehle hier an
Regelungen zum Schutz der Nachbarn. Deren Grundstücke lägen nur 20 - 40
m von der Ballspielfläche entfernt. Angesichts dieser geringen
Entfernung sei es notwendig, Auflagen zur Abwehr von Bällen, die
ansonsten ungehindert auf die Grundstücke gelangen könnten, aufzunehmen
und Lärmschutzvorkehrungen zu treffen. Derartige Auflagen habe die
Gemeinde nicht erlassen, sondern lediglich Schutzmaßnahmen im Rahmen
eines Hinweises empfohlen. Den Betrieb der Seilbahn müssten die
Nachbarn aber bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache
hinnehmen. Insoweit lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob von
der Seilbahn unzumutbare Lärmemissionen ausgingen. Dies müsse weiter
aufgeklärt werden. Angesichts der gesetzlichen Bestimmung, dass
Baugenehmigungen sofort vollziehbar seien, hätten insoweit die
Interessen der Stadt Vorrang. Der Antrag auf das Ergreifen von
Sicherheitsmaßnahmen wegen der in Nachbarschaft zum Kinderspielplatz
verlaufenden Straße und Bahngleise habe keinen Erfolg. Die Nachbarn
seien selbst in der Lage, für die Sicherheit ihrer Kinder zu sorgen,
indem sie diese entsprechend unterwiesen oder beaufsichtigten (VG
Koblenz, 7 L 1020/08.KO). Bei Fragen auf dem Gebiet des Verbraucherrecht wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat . Rechtsanwalt Aktuelles: Übersicht |