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Kreditkarte: Kartenanbieter muss nachweisen, dass Karteninhaber die Umsätze veranlasst hat
Bankrecht Beweislast Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Kreditkarte: Kartenanbieter muss nachweisen, dass
Karteninhaber die Umsätze veranlasst hat
Ein
Kreditkartenunternehmen muss darlegen und beweisen, dass die abgerechneten
Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber veranlasst worden sind.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Streit zwischen einem
Kreditkartenunternehmen und seinem Kunden. Dieser wollte den belasteten Betrag
nicht zahlen. Er behauptete, die Transaktion nicht durchgeführt zu haben.
Die
Richter machten deutlich, dass grundsätzlich für ein Tätigwerden des
Karteninhabers der Beweis des ersten Anscheins spreche. Ein solcher komme aber
nicht in Betracht, wenn mehrere plausible Geschehensabläufe denkbar seien und
insbesondere nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kreditkarte
missbraucht worden sei. Im Fall des körperlosen Verfahrens, also einer Buchung
allein unter Verwendung der Kartennummer, werde dabei ein Verlust der Karte
nicht vorausgesetzt. Könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kreditkarte
von einem unbefugten Dritten benutzt worden sei, spreche ebenfalls nicht der
Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die Verwendung der
Karte durch unsachgemäße Aufbewahrung o.Ä. ermöglicht hat, wenn der unbefugte
Dritte die Daten auch auf andere Weise ohne Verschulden des Karteninhabers
erlangt haben könne. Der auf der Karte aufgedruckten Kreditkartennummer kann
insoweit nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie einer PIN-Nummer.
Im Ergebnis musste der Karteninhaber daher die von ihm bestrittene Belastung
nicht bezahlen (OLG Celle, 3 U 2/09).
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