DER GERICHTSHOF
BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND DIE ROLLE DER
NATIONALEN GERICHTE BEI SEINER ANWENDUNG
Die deutsche
Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende
Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist
nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung
wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 und ist
vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten
erforderlichenfalls unangewendet zu lassen
In seinem Urteil Mangold aus dem
Jahr 20051 hat der Gerichtshof
anerkannt, dass ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters besteht, das als
ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen ist. Die Richtlinie
2000/78 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf2 konkretisiert
diesen Grundsatz. Diese Richtlinie verbietet die Diskriminierung wegen des
Alters, gestattet aber dem nationalen Gesetzgeber, vorzusehen, dass eine
Ungleichbehandlung, obwohl sie auf dem Alter beruht, in bestimmten Fällen keine
Diskriminierung und somit nicht verboten ist. Eine Ungleichbehandlung wegen des
Alters ist u. a. dann zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den
Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung
gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und
erforderlich sind. Auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die
seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon den gleichen rechtlichen Rang wie
die Verträge hat, verbietet Diskriminierungen wegen des Alters3.
Nach deutschem Arbeitsrecht
verlängern sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen stufenweise
mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses. Vor der Vollendung des 25.
Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegende Beschäftigungszeiten werden bei der
Berechnung jedoch nicht berücksichtigt.
Frau Kücükdeveci war seit ihrem
vollendeten 18. Lebensjahr bei dem Unternehmen Swedex beschäftigt. Im Alter von
28 Jahren wurde sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung
einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl die Arbeitnehmerin seit zehn
Jahren bei ihm beschäftigt war. Wie in den deutschen Rechtsvorschriften
vorgesehen, hatte er die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden
Beschäftigungszeiten von Frau Kücükdeveci bei der Berechnung der Kündigungsfrist
nicht berücksichtigt. Frau Kücükdeveci klagte gegen ihre Entlassung und machte
geltend, dass diese Regelung eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung
wegen des Alters darstelle. Die Kündigungsfrist hätte 4 Monate betragen müssen,
was einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren entspreche.
Das als Berufungsgericht
angerufene Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat den Gerichtshof zur
Vereinbarkeit einer solchen Kündigungsregelung mit dem Unionsrecht und zu den
Folgen einer etwaigen Unvereinbarkeit befragt.
1 Urteil vom 22. November
2005, Mangold, C-144/04.
2 Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen
Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
(ABl. L 303, S. 16).
3 Art. 21 Abs. 1
der Charta.
Der Gerichtshof prüft diese
Fragen auf der Grundlage des jede Diskriminierung wegen des Alters verbietenden
allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, wie er in der Richtlinie 2000/78
konkretisiert ist. Da Frau Kücükdeveci nach dem Zeitpunkt entlassen worden war,
bis zu dem die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 2000/78 in
innerstaatliches Recht umzusetzen hatte, bewirkte diese Richtlinie nämlich,
dass die deutsche Kündigungsregelung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts
fällt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass diese
Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthält, die auf dem Kriterium des
Alters beruht. Diese Regelung sieht eine weniger günstige Behandlung für
Arbeitnehmer vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollendung des
25. Lebensjahrs aufgenommen haben. Sie behandelt somit Personen, die die
gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, in
welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind.
Obwohl die Ziele dieser Kündigungsregelung
zur Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gehören und daher legitim sind, ist
die Regelung zur Erreichung dieser Ziele nicht angemessen oder geeignet.
Zu dem vom nationalen Gericht angeführten
Ziel, dem Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität zu
verschaffen, indem seine Belastung im Zusammenhang mit der Entlassung jüngerer
Arbeitnehmer verringert werde, denen eine größere berufliche und persönliche
Mobilität zugemutet werden könne, stellt der Gerichtshof fest, dass die
fragliche Regelung keine im Hinblick auf die Erreichung dieses Zieles
angemessene Maßnahme ist, weil sie für alle Arbeitnehmer, die vor Vollendung
des 25. Lebensjahrs in den Betrieb eingetreten sind, unabhängig davon gilt, wie
alt sie zum Zeitpunkt ihrer Entlassung sind.
Der Gerichtshof gelangt daher zu dem
Ergebnis, dass das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung
wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78, einer
nationalen Regelung wie der deutschen entgegensteht, nach der vor Vollendung
des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der
Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.
Der Gerichtshof erinnert sodann daran, dass
eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen
kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht
möglich ist. Der Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf wird
in der Richtlinie 2000/78 jedoch nur konkretisiert. Zudem ist das Verbot der
Diskriminierung wegen des Alters ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts. Es
obliegt daher dem nationalen Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über das Verbot
der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die
Richtlinie 2000/78 anhängig ist, im Rahmen seiner Zuständigkeiten den
rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Unionsrecht ergibt,
sicherzustellen und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten,
indem es erforderlichenfalls jede diesem Verbot entgegenstehende Bestimmung des
nationalen Rechts unangewendet lässt.
Nachdem
er auf die Möglichkeit für das nationale Gericht hingewiesen hat, den
Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung des Unionsrechts zu
ersuchen, stellt der Gerichtshof abschließend fest, dass es dem nationalen
Gericht obliegt, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des
Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch
die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls
entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt,
unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, den Gerichtshof um
eine Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Verbots zu ersuchen.
Urteil des EuGH vom 19.01.2010 (Rechtssache C-555/07).
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