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Kündigungsrecht: Fristlose Kündigung nach Messerattacke auf Arbeitskollegin und Ex-Ehefrau
Kündigungsschutzklage außerordentliche Kündigung wichtiger Grund Straftat Arbeitsrecht Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Kündigungsrecht:
Fristlose Kündigung nach Messerattacke auf Arbeitskollegin und Ex-Ehefrau
Eine Messerattacke auf eine
Arbeitskollegin ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu
rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn die Tätlichkeit außerhalb des Betriebs und
aus rein familiären Gründen erfolgte.
Dies hat das Landesarbeitsgericht
(LAG) Schleswig-Holstein entschieden und die Kündigungsschutzklage eines
Arbeitnehmers zurückgewiesen. Dieser war ebenso wie seine Ex-Ehefrau bei dem
gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Als die Ex-Frau an einer privaten
Weihnachtsfeier teilnahm und dafür die beiden kranken Kinder alleine zu Hause
zurückließ, kam es zu einem Streit. Der Mann lauerte seiner Ex-Frau nachts auf
der Straße auf, beschimpfte sie, zog sie an den Haaren und stach schließlich
mehrfach mit einem Küchenmesser auf sie ein. Die Ex-Frau erlitt unter anderem
eine 2 cm lange Schnittwunde, die bis zum Knochen des Schulterblatts reichte.
Sie war für längere Zeit arbeitsunfähig. Der Mann wurde in einem Strafverfahren
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Nachdem der
Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er dem Mann fristlos. Hiergegen
zog der Mann vor Gericht.
Das LAG bestätigte jedoch die
Kündigung. Die Richter wiesen darauf hin, dass auch die Körperverletzung im
privaten Bereich Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis habe. Durch die Arbeitsunfähigkeit
des Opfers werde der Betriebsablauf gestört und der Arbeitgeber müsse
Entgeltfortzahlung leisten. Zudem könne der Betriebsfrieden durch die durch den
Streit und die Tätlichkeit hervorgerufenen Spannungen gestört werden.
Vorliegend habe sich die Ex-Frau aus Angst geweigert, weiterhin mit dem Mann im
Betrieb zusammenzuarbeiten. Bei der Interessenabwägung nutze dem Mann auch
seine sechsjährige Beschäftigungszeit und seine Unterhaltsverpflichtungen
nichts. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber der bei ihm noch
beschäftigten Ex-Frau würden höher wiegen. Hinzu würde die zukünftige
erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsfriedens allein aufgrund des
anhaltenden Angstzustands bei der betroffenen Ex-Frau kommen (LAG
Schleswig-Holstein, 5 Sa 313/08).
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