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Kündigungsrecht: Keine fristlose Kündigung wegen Mekka-Fahrt
ArbG Köln, 17 Ca 51/08 Arbeitsrecht Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Es besteht grundsätzlich ein wichtiger Grund zur fristlosen
Kündigung, wenn der Arbeitnehmer einen nicht genehmigten Urlaub gleichwohl
eigenmächtig antritt. Im Einzelfall kann die Kündigung jedoch auch unwirksam
sein.
Das zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln im Fall
einer als Schulbusbegleiterin tätigen Frau. Diese wollte als gläubige und
praktizierende Muslima an einer Pilgerreise nach Mekka teilnehmen. Obwohl der
Arbeitgeber die Urlaubserteilung verweigerte, trat sie die Reise gleichwohl an.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos.
Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Die
erforderliche Interessenabwägung falle zugunsten der Arbeitnehmerin aus. Der
Urlaub sei ihr versagt worden, weil dieser nur während der Schulferien genommen
werden könne. Die „große Pilgerfahrt“, die zu den fünf Geboten für Moslems
zähle, könne aber nur zu bestimmten Terminen angetreten werden. Ein solcher
Termin falle erst in 13 Jahren in die Ferien. Dann wäre die Frau aber bereits
64 Jahre alt. Es sei ihr unzumutbar, solange zuzuwarten (ArbG Köln, 17 Ca
51/08).
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