Kündigungsrecht: Leih-Arbeitnehmer muss vor
Stamm-Arbeitnehmer entlassen werden
Beschäftigt
ein Arbeitgeber dauerhaft Leih-Arbeitnehmer, muss er zur Vermeidung einer
betriebsbedingten Kündigung eines Stamm-Arbeitnehmers zunächst den Einsatz des
Leih-Arbeitnehmers beenden, soweit dieser auf einem für die Stammarbeitskraft
geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird.
So
entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin auf die entsprechende Klage
eines fest beschäftigten Arbeitnehmers. Die Richter betonten dabei, dass ein
zur Krankheitsvertretung beschäftigter Leih-Arbeitnehmer gleichwohl auf einem
Dauerarbeitsplatz eingesetzt werde, wenn der Vertretungsbedarf ständig und
ununterbrochen anfalle und der Arbeitgeber hierfür im Tätigkeitsbereich der zu
kündigenden Stammarbeitskraft dauerhaft Personal beschäftige. Ein solcher -
geeigneter - Arbeitsplatz stehe dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung
eines Stamm-Arbeitnehmers entgegen (LAG Berlin-Brandenburg, 12 Sa 2468/08).
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