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Kündigungsrecht: Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung
BAG 9 AZR 516/08 Arbeitsrecht Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Kündigungsrecht: Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung
Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat vor einer
beabsichtigten Probezeitkündigung nicht das Lebensalter und die ihm
bekannten Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mit, führt dies nicht
zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Kündigung wegen
unzureichender Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung innerhalb der
sechsmonatigen Probezeit erfolgt.
So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im
Streit, ob die Personalratsanhörung im betroffenen Fall unzureichend
war oder nicht. Die Richter machten deutlich, dass Unterhaltspflichten
und Lebensalter - für den Personalrat erkennbar - in diesem Fall schon
deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den
Kündigungsentschluss des Arbeitgebers maßgeblich sei, weil eine
Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit nicht der sozialen
Rechtfertigung bedürfe. Die Wartezeit diene dazu, dem Arbeitgeber
Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und
Führung des Arbeitnehmers zu bilden, die nicht einer Überprüfung nach
objektiven Maßstäben unterliege. Falle das Ergebnis dieser Prüfung aus
Sicht des Arbeitgebers negativ aus, soll er das Arbeitsverhältnis frei
kündigen können. Hierbei komme es nicht auf entgegenstehende Interessen
des Arbeitnehmers an (BAG, 6 AZR 516/08).
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