Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum
Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt, so ist die ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses unzulässig. Das Arbeitsverhältnis kann nur noch aus
wichtigem Grund gekündigt werden.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines
Arbeitnehmers hin. Im Arbeitsvertrag war festgehalten, dass dem Mann neben
seiner Tätigkeit als Betriebsleiter auch die des Betriebsbeauftragten für
Abfall oblag. Der Arbeitgeber erstellte im Mai 2006 ein Organigramm, das den
Kläger als Abfallbeauftragten auswies. Im Oktober 2006 kündigte der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis und bot dem Kläger eine Weiterbeschäftigung zu geänderten
Bedingungen an.
Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des Klägers
stattgegeben. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen nun. Die ordentliche
Kündigung sei wegen Verstoßes gegen den im Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz geregelten Sonderkündigungsschutz nichtig. Dieser
Sonderkündigungsschutz setze eine wirksame Bestellung als Abfallbeauftragter
voraus. Die Bestellung bedürfe der Schriftform und müsse regelmäßig gesondert
dokumentiert werden. Im Einzelfall könne sie bereits im schriftlichen
Arbeitsvertrag erfolgen. Vorliegend habe der Arbeitgeber den Kläger bereits mit
Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags wirksam zum Abfallbeauftragten
bestellt, sodass der Sonderkündigungsschutz greife (BAG, 2 AZR 633/07).
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