Laut EuGH besteht für Verbraucher keine Pflicht zur Nutzungsentschädigung bei Rücktritt vom Kaufvertrag

Mängelechte Gewährleistung Kaufrecht Rechtsanwalt Kuprat Dresden

In dem nunmehr wohl bereits allseits bekannten Fall hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine abschließende Entscheidung getroffen und die Verbraucherrechte erneut gestärkt.
Sachverhaltsüberblick: Die Käuferin eines Herdes sollte an das verkaufende Quelle-Versandhaus Wertersatz leisten, als diese berechtigt den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit der Ware durchsetzen wollte. Die deutschen Gerichte mussten Quelle zunächst Recht geben, weil nach den Vorschriften des Bügerlichen Gesetzbuches (BGB) im Falle des Rücktritts in der Tat Wertersatz zu leisten ist. Der BGH sah darin eine mögliche Verletzung europäischen Rechts und legte die Frage zur Entscheidung dem EuGH vor. Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr am 17.04.2008 (Urteil C-404/06) wie folgt entschieden:

"Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen."

Das letzte Wort hat jetzt der BGH, der das Verfahren nunmehr weiter betreiben muss. Im Ergebnis wird die europrechtswidrige Vorschrift (§ 346  BGB) vom Gesetzgeber wohl abzuändern sein. 

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Letztes Update 23.04.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Tino Kuprat 2006 | Seite drucken: Laut EuGH besteht für Verbraucher keine Pflicht zur Nutzungsentschädigung bei Rücktritt vom Kaufvertrag | Seite einem Freund senden: Laut EuGH besteht für Verbraucher keine Pflicht zur Nutzungsentschädigung bei Rücktritt vom Kaufvertrag

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