Lehrerzimmer: Schule muss Lehrer kein Arbeitszimmer bereitstellenVerletzung der Fürsorgepflicht im Wesenskern VGH Baden-Würtemberg 4 S 659/08 Arbeitsrecht Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Lehrer können vom Land nicht verlangen, dass ihnen an
ihrer Schule ein räumlich abgegrenzter Arbeitsplatz (Arbeitszimmer)
bereitgestellt wird. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
(VGH) bestätigt und den Antrag eines Realschullehrers auf Zulassung der
Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Hier war
der Lehrer bereits in erster Instanz unterlegen. Nach Ansicht der Richter zwinge der bloße Wunsch eines
Lehrers, einen räumlich abgegrenzten Arbeitsplatz an der Schule zu
nutzen, den Dienstherrn nicht, einen solchen bereitzustellen. Ein
dahingehender Anspruch könnte sich nur ergeben, wenn anderenfalls die
Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Der Lehrer habe
jedoch nicht dargelegt, dass die häusliche Arbeit mit einer
unzumutbaren (Kosten-)Belastung verbunden wäre. Auch wenn andere Beamte
über ein Dienstzimmer verfügen würden, sei eine hierin liegende
Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Das folge daraus, dass Lehrer nur zu
einem Teil durch Anwesenheitspflichten in der Schule gebunden seien.
Der Dienstherr sei auch nicht verpflichtet, den Wegfall der
steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers dadurch
auszugleichen, dass er den Lehrern auf Wunsch ein Arbeitszimmer in der
Schule zur Verfügung stelle (VGH Baden-Württemberg, 4 S 659/08). Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Bei Fragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Tino Kuprat . Rechtsanwalt Aktuelles: Übersicht |